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  #1 (permalink)  
Alt 16.03.2008, 17:51
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 16.03.2008
Beiträge: 2
Standard Autorenrecht an Büchern Books on Demand


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Hallo community,
ich habe folgende Frage zum Nachdrucken von Büchern als book on demand. Wie ist das, wenn ein Buch zwei Autor/inn/en hat? Müssen beide zustimmen, oder reicht es, wenn eine als Verantwortliche auftritt? Könnte eine allein die Rechte bei sich behalten, z.B. wenn das Buch nicht in elektronischer Form vorliegt und daher sowieso neu eingegeben und gestaltet werden müßte? Wären dann nicht die Rechte automatisch bei der Abschreiberin/Gestalterin?
Danke für euer Interesse!
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  #2 (permalink)  
Alt 16.03.2008, 18:12
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Autorenrecht an Büchern Books on Demand

Kommt aus meiner Sicht darauf an wie das genaue Verhältnis zwischen den beiden Autoren geregelt ist. Es kann sein das es eine vertragliche Regelung zwischen beiden gibt die Zustimmungen regeln, es kann auch sein das weitere Verwertungsrechte auch beim Verlag liegen und dieser entsprechend zustimmen muss.
Da es sich bei der Umsetzung in die elektronische Forum zum einen um eine Bearbeitung handeln könnte, aber auch um eine neue Nutzungs-/Verwertungsart, so bedarf es grundsätzlich der Zustimmung. Ist dies nicht entsprechend geregelt, sind hier entweder § 8 oder § 9 UrhG anwendbar wie ich finde. Von § 8 ist hier eher auszugehen, wonach es die Zustimmung der Miturheber bedarf.

Die Rechte an dem "neuen" Werk, d.h. an der Bearbeitung, würden in der Tat beim Bearbeiter liegen, aber nur an der Bearbeitung, nicht am geistigen Inhalt des Originalwerkes selbst. Aber dies zweifel ich hier an, es ist ja nun nicht so das man es zwingend abschreiben müsste, da Verlage meist eine digitale Vorlage zum Druck besitzen, die nur entsprechend umgewandelt werden müsste. Eine Bearbeitung würde ich hier deshalb nicht wirklich sehen, da keine Leistung erbracht wurde. Auch bei einem lediglichen abschreiben in digitaler Form bei älteren Werken sehe ich dies nicht. Hier wären höchstens Leistungsschutzrechte denkbar, aber kein eigenes Urheberrecht an einer Bearbeitung wie es z.B. bei einer Übersetzung der Fall ist.
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