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| E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping... |
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| Anzeige Per Telefon bei einer Gewinnspieleinschreibung mitgemacht. Es wird garantiert das man was gewinnt und wenn nicht gibts das Geld zurück. Das ganze wird über email abgewickelt, Tel-Nr und Adresse sind aber bekannt. Bei der Übertragung der Daten hat sich aber ein Fehler in die email-Adresse eingeschlichen und aus einem "-" wurde ein "." und somit landeten alle emails im Nirvana. Allerdings gab der Provider jedesmal eine Antwortmail "Diese Adresse existiert nicht" an den Absender zurück. Gewinnspiel vergessen, automatisch verlängert, Geld konnte nicht abgebucht werden, Mahnung per email, Inkassobüro. Muss die Rechnung vom Inkassobüro gezahlt werden? (ca 100 Euro) Kann das Geld für die Gewinnspiele zurückverlangt werden? (ca 50 Euro) |
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| Zitat:
Wenn in den Teilnahmebedingungen steht, dass die Rechnung zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird, erübrigt sich die Mahnung und das Inkasso kann eingeschaltet werden. Dann sind die Kosten zu tragen. Wenn keine Zahlungsfrist bestimmt ist, muss zunächst gemahnt werden. Und der Zugang der Mahnung muss vom Gläubiger nachgewiesen werden - was wohl kaum möglich ist, wenn das per Email erfolgt und die Email falsch ist. In diesem Fall könnte man die Kosten des Inkasso ablehnen - müsste aber trotzdem den vereinbarten Betrag + eventuellen Mahnkosten tragen. Zitat:
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| INKASSO UNFUG “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04). (AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 in dem Rechtsstreit Deutscher Inkasso-Dienst GmbH & Co. KG gegen Reinhard Willy Schultz, Geschäftsnr. 8 C 118/09) |
| Tags: email, rechnung |
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