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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #6 (permalink)  
Alt 19.03.2008, 21:52
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Screen scraping

Jetzt geh ich mal vom "härtesten" Fall aus (nur aus Beispiel, ist jetzt nicht unbedingt auf die Verletzung von Urheberrecht anwendbar, soll aber das rechtliche "Prinzip" zeigen)
Zitat:
StGB § 263a Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, ..., durch unbefugte Verwendung von Daten ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...
Also bei der Begehung von Straftaten ist auch der Vertrieb solcher Programme - also von Programmen, die ausdrücklich darauf ausgerichtet sind - strafbar.

Um die Frage zu beantworten: Für Programme, die spezielle Daten auslesen, könnte das angewandt werden. Allgemeine Programme (zum Beipsiel Filesharing ) fallen nicht darunter, da sie ja lediglich für den legalen Gebrauch gedacht sind. Das ist der Unterschied zwischen speziell und allgemein.
Zitat:
Das würde dann heißen das jeder der so etwas machen möchte, sich ein Tool selber "programmieren" muss?
Kommt darauf an.
Zitat:
Es gibt ja einiger solcher Toolanbieter - sind das dann alles rechtswidrige Tools. Macht nicht erst die Anwendung eines Tools auf die Daten die Sache rechtswidrig?
Wenn eine Datenbank geschützt ist (zum Beispiel durch Urheberrecht) und jemand ein Tool anbietet, was genau diese(!) Datenbank auslesen kann und was genau auf diese(!) Datenbank ausgerichtet ist, dann ist das Tool auch rechtswidrig.

Ist es aber ein Tool, was verschiedenste Datenbanken auslesen kann, unter anderem auch nicht geschützte oder welche, die legal ausgelesen werdne dürfen (Zustimmung des Urhebers) und das zufällig auch diese Datenbank auslesen kann, ist es nicht rechtswidrig.
Zitat:
Wo sind die grenzen der privaten Nutzung
Sobald es
- öffentlich zur Verfügung gestellt wird
- verwertet wird in eigenen Programmen, die auch anderen zugänglich sind (unabhängig von der Art und der Einschränkung des Zugangs)
ist es keine private Nutzung mehr.
Man könnte es auch ganz einfach formulieren: Sobald der Rechteinhaber von der Verwendung Wind bekommen könnte, ist es nicht mehr privat
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  #7 (permalink)  
Alt 21.03.2008, 00:56
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.03.2008
Beiträge: 4
Standard AW: Screen scraping

OK, dann kurz wiederholt:
Ein allgemeines Tool ist nicht strafbar. Wenn der Anwender dieses jedoch modifziert um spezielle Daten auszulesen macht er sich strafbar, wenn er dieses modifizierte Tool weitergeben würde. Der Urspüngliche Anbieter in diesem Falle jeodch nicht.
==>
Als Anbieter muss man das also nur allgmein genug halten. D.h. auch Beispiele, Dokumentation etc. müssen entsprechend sorgfältig formuliert werden.

Danke Euch
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