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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 20.03.2008, 12:46
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard Haftund des Anbieters bei Verträgen mit Minderjährigen


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Schönes Thema, find ich
Also, Vertrag zwischen Webspaceanbieter und minderjährigem Kunden.
Im Falle des Falles, der mind. Kunde läd problematische Inhalte hoch. Wie sieht das mit der Haftung / Weitergabe an den mind. Kunden / dessen Eltern aus, wenn
- Erlaubnis der Eltern wird bei Vertragsabschluss vorausgesetzt ist (Kunde versichert dies bei Bestellung)
- Erlaubnis der Eltern wird Angefordert, ist aber noch nicht eingetroffen
-- dabei stimmen die Eltern dem Vertrag zu
-- dabei stimmen die Eltern dem Vertrag nicht zu
- die Erlaubnis der Eltern ist bereits eingetroffen

Weil ich grad in der Laune bin auch noch die Frage, ob bereits geleistete Entgelte des mind. Kunden durch dessen Eltern zurückgefordert werden können, sofern
- Erlaubnis der Eltern wird bei Vertragsabschluss vorausgesetzt ist (Kunde versichert dies bei Bestellung), diese Erlaubnis aber nicht vorgelegen hat (=> Betrug)

Ein leckes Mittagessen
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  #2 (permalink)  
Alt 20.03.2008, 13:25
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Haftund des Anbieters bei Verträgen mit Minderjährigen

Zitat:
Schönes Thema, find ich
Find ich auch.
Vor allem weil es meiner Meinung nach auf die Frage nur eine einzige Antwort gibt, egal welcher Fall eintritt und welcher nicht
Ich geb dir einen Tipp: Was ist für Haftung Voraussetzung und, das ist wohl der entscheidende Punkt, was nicht?

Und zu den Entgelten: Zunächst wird der Vertrag nichtig. Damit sind auch die Leistuingen zurückzugewähren.
Aufgrund der falschen Angaben und damit unrichtigen Voraussetzungen bei Vertragsschluss könnte jedoch eine Schadensersatzpflicht entstehen (zivilrechtlich). Und die könnte gegen die Eltern geltend gemacht werden (wegen der Minderjährigkeit). Die Höhe könnte größer sein (entgangener Gewinn) als die bereits bezahlten Gebühren. In dem Fall der nicht erfolgten Zustimmung könnte es also sogar passieren, dass die Eltern draufzahlen müssen. Neben der strafrechtlichen Sache (Betrug).
Allerdings könnten die Eltern durch nachträgliche Zustimmung das Ganze bereinigen und es würde sicherlich nichts passieren
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  #3 (permalink)  
Alt 20.03.2008, 13:38
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard AW: Haftund des Anbieters bei Verträgen mit Minderjährigen

Also ich sehe, dass die Eltern §832 BGB haften würden.
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  #4 (permalink)  
Alt 20.03.2008, 13:42
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Haftund des Anbieters bei Verträgen mit Minderjährigen

Zitat:
Also ich sehe, dass die Eltern §832 BGB haften würden.
Sehe ich auch so.
Und - was ich eigentlich meinte - es besteht nicht die Voraussetzung des Vertrages. Es ist eigentlich völlig egal, ob eine Zustimmung zum Vertrag besteht, in der Warteschlange ist oder abgelehnt wurde. Einzige Voraussetzung für die Haftung ist die Verletzung des Rechts. Wodurch, weshalb, warum, ob Vertrag oder nicht ... ist dabei egal.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.03.2008, 13:52
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard AW: Haftund des Anbieters bei Verträgen mit Minderjährigen

Naja, aber wenn der Anbieter dann irgendwelche Ersatzforderungen / Abmahnungen / Unterlassungserklärung bekommt, will er ja nicht darauf sitzen bleiben.

Ein weiterer Grund, warum schon geleistete Entgelte des Kindes nicht zurückgefordert werden können, ist doch auch sicherlich, dass das Kind den Betrag aus eigenen Mittel bewerkstelligen konnte.
Können in so einem Fall die Eltern dem Vertrag (Dauerschuldverhältnis) überhaupt widersprechen; also, wenn das Kind die Rechnungen aus eigenen Mittel bezahlen kann.
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