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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 23.03.2008, 23:04
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.03.2008
Beiträge: 13
Standard Neue Musterwiderrufsbelehrung ab 01.04.2008


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Hallo!

Zum 1.4.2008 soll die neue Musterwiderrufsbelehrung in Kraft treten, nachzulesen z.B. auf
http://www.shopbetreiber-blog.de/200...2008-in-kraft/
oder
http://www.lampmann-behn.de/lbr/ents...erecht/235/5/1

Beim Durchlesen der neuen Fassung stellen sich mir folgende Fragen:

a) Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform...
Was bedeutet hier Textform? Reicht die Anzeige auf dem Bildschirm aus oder bedeutet das in Papierform?

b) Wie sieht es mit speziell nach Kundenwunsch angefertigten Waren aus?
Kann man diese vom Rückgaberecht ausschließen?
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  #2 (permalink)  
Alt 23.03.2008, 23:35
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Neue Musterwiderrufsbelehrung ab 01.04.2008

http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/202.html

a) Textform
Zitat:
BGB § 126b Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Neben Papier kann also auch Email, Fax, SMS .. als Textform angesehen werden, nicht aber die bloße Anzeige am Bildschirm (keine dauerhafte Wiedergabe). Allerdings ist eines zu beachten: Der Zugang muss durch den Absender nachgewiesen werden können. Im Zweifelfall muss also der Verkäufer nachweisen können, dass die Email den Käufer erreicht hat. Und das wird erfahrungsgemäß sehr kompliziert.

b) Das Muster ändert nichts am Gesetz. Und da ist eindeutig festgeleget:
Zitat:
BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
...
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1.zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind ...
Man sollte also nach wie vor eindeutig darauf hinweisen, da der Käufer sonst bei Darlegung des Widerrufsrechts ohne die erwähnten Ausnahmen annehmen könnte, es "ist ein anderes bestimmt "
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  #3 (permalink)  
Alt 24.03.2008, 01:00
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.03.2008
Beiträge: 13
Standard AW: Neue Musterwiderrufsbelehrung ab 01.04.2008

Zitat:
a) Textform
Neben Papier kann also auch Email, Fax, SMS .. als Textform angesehen werden, nicht aber die bloße Anzeige am Bildschirm (keine dauerhafte Wiedergabe). Allerdings ist eines zu beachten: Der Zugang muss durch den Absender nachgewiesen werden können. Im Zweifelfall muss also der Verkäufer nachweisen können, dass die Email den Käufer erreicht hat. Und das wird erfahrungsgemäß sehr kompliziert.
Wenn ich das richtig verstehe, dann macht diese Neuerung das Procedere vieler Shoplösungen obsolet, nämlich sich das Einverständnis bzw. die Lektüre der AGBs per Button durch den Käufer bestätigen zu lassen. Meines Wissens ist auch das bloße Angebot des Downloads einer pdf-Datei nicht ausreichend (weil Drittsoftware zur Ansicht benötigt wird).

Würde ein Bestätigungsbutton wie der folgende Sinn machen?
"Ich bestätige hiermit, die AGBs ausgedruckt und gelesen zu haben?"

Ansonsten würde ich als einzigen Weg die Zusendung der AGBs per Mail mit einem Bestätigungslink sehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.03.2008, 11:22
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.490
Standard AW: Neue Musterwiderrufsbelehrung ab 01.04.2008

Auch die Textform ist nicht neu. Das gab es schon immer. Die steht nämlich auch im Gesetz
Zitat:
BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
...
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, ...
Daran ist also absolut nichts neu.

Und bei den meisten Shops wird die Widerrufsbelehrung mit der erforderlichen Bestätigung der Bestellung mitgesandt.
Was das PDF angeht, um eine Email zu lesen braucht man auch ein Programm Dieser Argumentation würde ich mich nicht anschließen.
Der Käufer muss meiner Meinung nach nur die Möglichkeit haben, den Text "zur dauerhaften Wiedergabe" zu bekommen.
Auch ist das Ganze einfach durch zusätzliches Beilegen der Widerrufsbelehrung zur Ware zu lösen.
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  #5 (permalink)  
Alt 24.03.2008, 12:09
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.229
Standard AW: Neue Musterwiderrufsbelehrung ab 01.04.2008

Zitat:
Wenn ich das richtig verstehe, dann macht diese Neuerung das Procedere vieler Shoplösungen obsolet, nämlich sich das Einverständnis bzw. die Lektüre der AGBs per Button durch den Käufer bestätigen zu lassen. Meines Wissens ist auch das bloße Angebot des Downloads einer pdf-Datei nicht ausreichend (weil Drittsoftware zur Ansicht benötigt wird).
Eine AGB oder Nutzungsbedingung ist keine Widerrufsbelehrung, von daher sollte man hier auch im Punkt der Schirftform einen Unterschied machen. Die AGB eines Supermarktes müssten auch nur erkennbar aushängen, mitbekommen tut man diese auch nicht.
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