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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Okay, ich hab mir mal die Bedingungen angeschaut. Zitat:
Sorry, aber damit muss ich meine Meinung korrigieren, die Gebühren scheinen gerechtfertigt. Auch wenn ich das als eine überraschende Regelung sehen würde, da die Höhe von Nutzungsgebühren an etwas festgemacht wird, was dafür völlig egal ist. Sprich, die Leistung ist doch immer die gleiche, egal wie hoch der Zuschlagswert ist. Ich persönlich würde es deswegen als sittenwidrig etrachten, diesen, für die Leistung völlig irrelevanten, Wert heranzuziehen. Ob man dort handeln sollte, stelle ich persönlich damit aber in Frage |
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| Zitat:
Es besteht somit keine Pflicht zur Zurückzahlung. Und damit kann MH auch festlegen, ob irgendwas und wie es erstattet wird. Das ist eine gegenseitige zivilrechtliche Einigung, die nur dann ungültig ist, wenn sie rechtswidrig ist. Und da ich an der Stelle keine Rechtswidrigkeit sehe, können die auch festlegen, wie das Guthaben verwendet wird. Wenn man sich damit einverstanden erklärt (und nur dann bekommt man es ja) erklärt man sich auch mit den Bedingungen einverstanden. Zitat:
Das kommt man zum Beispiel auch, wenn eine Frist gesetzt wird. Es kann also durchaus vertraglich geregelt sein (und das ist sogar üblich), dass man eine kürzere Frist als 30 Tage vereinbart. Und selbst wenn nichts geregelt ist: Zitat:
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| Stimme aaky zu, aber vielleicht im letzteren Fall einfach mal den Support von MH kontaktieren? Die sind - so meine Erfahrung - relativ kulant mit der Wiedergutschreibung der Provision (ok, bei mir waren es einstellige Summen, vllt ist das der Unterscheid) |
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| Also erst mal Ruhe bewahren. Ich habe gerade eben die Gebührenordnung bei myhammer durchgelesen. Nur ein vergebener Auftrag kostet. Es muss also ein Geschäft stattgefunden haben. Daher wäre meine Empfehlung: Forderung widersprechen und die Sachlage verständlich darstellen. Wenn dann mal echte Post kommt (so richtig zum anfassen, auf Papier geschrieben und in einem Umschlag mit Stempel), dann nochmal in aller Freundlichkeit widersprechen, Sachlage verständlich darstellen und als Einschreiben mit Rückschein zustellen. Dann eine Tasse Tee trinken und danach in aller Ruhe fleißig weiterarbeiten, denn man muss ja Geld verdienen. Wenn es wirklich so war wie oben beschrieben, wird die Forderung von MyHammer sicherlich zurückgenommen. |
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| @Kandidat66 Dir ist nicht zufällig entgangen, dass der Beitrag 2 Jahre alt war, oder? Nicht nur das sich seitdem einiges geändert hat, die Ruhe dürfte langsam komplett eingetreten sein Erst alles lesen - auch das Datum -, dann antworten ...
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
| Tags: agb, anwalt, auftraggeber, auftragnehmer, internetauktion, mahnung, my hammer, provision, rueckwaertsauktion |
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