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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Recht - MP3 & Tauschbörsen Im Forum Tauschbörsen, Filesharing und MP3 können Sie aktuelle Entwicklungen und Fragen zum Thema Emule, Kazzaa, Bittorrent, Rapidshare, MP3, Filme, Videos, Napster, Urheberrechtsverletzung durch Musikdateien diskutieren. Lesen Sie auch die eRecht24 News zum Filesharing und Tauschbörsen. |
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| Anzeige Diese werden aber nicht im Klartext auf der Festplatte gespeichert, sondern verschlüsselt. (also runtergeladene Datei ungleich Datei auf der Festplatte). Wenn die Polizei nun die Platte sicherstellt, reicht der Nachweis der Internetverbindung schon als Beweis für eine Verurteilung aus, oder muss die Datei im Klartext auf der Platte lesbar sein? |
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| Es reicht der Vorgang des Downloads / Uploads für den Verstoß gegen Urheberrechts. Ob die Dateien noch auf der Platte sind, oder verschlüsselt oder wie auch immer ist nebensächlich und für den rechtswoidrigen tatbestand, das Down- bzw. Upload, irrelevant. |
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| Das die Leute immer versuchen müssen Hintertürchen zu finden. :mrgreen: Zwar verhindert die Verschlüsselung einer Festplatte das bei einer Hausdurchsuchung der beschlagnahmte PC effektiv durchsucht werden kann, aber was bringt einem das? Der Besitz der Datei ist für die Erfüllung des Tatbestandes eher zweitrangig. Andere Beweise zeigen deutlicher das man eine Datei angeboten/hochgeladen hat, nämlich der Bildschirmausdruck in Verbindung mit den IP-Adressen und der entsprechenden Providerauskunft. Zwar sind nach einem neuen Urteil diese zur Beweisführung von einem Gericht als fraglich angesehen wurden und zwar im Bezug auf die sorgfältig ausgeführte Ermittlung, entsprechend damit auch der IP-Beweis, aber ob das höhere Gerichte auch so sehen, ist aus meiner Sicht anzuzweifeln, denn bisher hat das noch kein Gericht moniert. Und diese beiden Indizien sind zeigen ja deutlich das man entsprechende Dateien angeboten oder hochgeladen/heruntergeladen hat. Ob die Datei bei einer Hausdurchsuchung, sprich eher der PC-Durchsuchung, noch vorhanden ist, kann aus meiner Sicht ebenfalls zweitrangig sein, sofern andere Indizien die Tathandlung ebensogut beweisen können, wie das Vorhandensein der Datei auf dem PC selbst. Denn nichts anderes tun diese Bildschirmausdrucke ja, nämlich zu beweisen das man im Besitz der betreffenden Dateien war, als man die Tat begangen hat.
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| Tags: beweislage, filesharing |
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