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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige Außerdem weist er darauf hin, dass es sich hier um einen privaten Verkauf ohne Gewährleistung handelt. Nach Erwerb stellt Käufer A fest, dass er Schrott erworben hat, Verkäufer B antwortet auf Emails nicht. Hat der Käufer A trotz des Hinweises auf den Ausschluss der Gewährleistung irgendwelche Rechte? Wenn ja, wie sollte er vorgehen? Danke Geändert von ejuri (05.04.2008 um 11:39 Uhr). |
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| Als Käufer hat man das Recht das zu bekommen, was man gekauft hat. Das gilt auch bei Ausschluss der Gewährleistung. Schließlich kann es nicht sein, dass einem Artikel X verkauft wird und Artikel Y geliefert wird. A sollte vom Verkäufer die Erfüllung der vertraglichen Pflichten - Lieferung der beschriebenen Sache - fordern. Reagiert der Verkäufer nicht, muss man es eben ordentlich mit Einschreiben machen. Reagiert der Verkäufer darauf immer noch nicht, dann muss man sein Recht einklagen. |
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| Hallo aaky, vielen Dank für die Antwort. Der Verkäufer B hat das in der Beschreibung dargestellte Elektroteil geliefert, nur war es defekt, dass sollte durch die Bezeichnung "Schrott" dargestellt werden. Zitat:
hat der Käufer A trotz des Hinweises auf den Ausschluss der Gewährleistung irgendwelche Rechte? Tut mir leid, wenn ich mich missverständlich ausgedrückt habe. Geändert von ejuri (05.04.2008 um 19:35 Uhr). |
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| Ich persönlich würde dann trotzdem eine fehlende Eigenschaft sehen, die Funktionstüchtigkeit. Allerdings könnte man in einem solchen Fall auich eine unzutreffende Beschreibung annehmen - was im Endeffekt auch heißt, man hat nicht das beschriebene Gerät bekommen. Der Ausschluss der Gewährleistung dürfte Sachmängel, die bereits bei Vertragsschluss bestehen, nicht einschließen. Wenn es so einfach wäre, jeden "Schrott" unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen und sich dann über den Geldsegen zu freuen ... |
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