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  #1 (permalink)  
Alt 05.04.2008, 17:47
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.04.2008
Beiträge: 3
Standard Rechtliche Definition eines Begriffes


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Moin moin!

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich die Frage hier im richtigen Unterforum stelle, konnte sie aber auch nicht besser zuordnen. Sollte ich falsch liegen, bitte ich schonmal im vornherein um Entschuldigung .

Mein Problem: Ich stolpere seit einiger Zeit häufiger über Websites, die mit dem Begriff Browsergames oder Browserspiele werben. Die besagten Seiten bieten allerdings nur Flashspiele an, die keinerlei Mehrspielercharakter aufweisen. Nun wird wohl jeder Spieler von browserbasierenden Multiplayerspielen ("echten" Browsergames) aussagen, dass der wichtigste Faktor bei einem Browserspiel der Mehrspieleraspekt ist, den besagte Flashgames nun mal gar nicht vorweisen können. Meine Frage nun: Ist es möglich/wie wäre der Vorgang, einen Begriff rechtlich zu definieren. Ich kann schließlich auch kein Wasser als Eis verkaufen.
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand bei der Frage der Rechtslage weiterhelfen könnte!

Gruß,
lagrion
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  #2 (permalink)  
Alt 05.04.2008, 18:43
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Rechtliche Definition eines Begriffes

Zitat:
Ist es möglich/wie wäre der Vorgang, einen Begriff rechtlich zu definieren.
Das erfolgt meiner Meinung nach durch Gesetze, Rechtssprechung und/oder Gewohnheitsrecht.

In Gesetzen definierte Begriffe sind für alle bindend

In der Rechtssprechung definierte Begriffe können eine Wandlung erfahren (der eine entscheidet so, der andere so).

Durch Gewohnheitsrecht definierte Befgriffe werden von der Gesellschaft bestimmt (dein Wasser - Eis Beispiel -> vor Tausenden von Jahren würde Wasser bestimmt auch noch anders genannt )

Wenn nichts von den dreien zutrifft, bleibt nur noch die persönliche Auslegung. Und wenn man sich dann nicht einig ist, muss man eine der genannten drei Möglichkeiten ins Auge fassen: Man reicht eine Petition ein (kann zum Gesetz führen), man zieht vor Gericht (klagt jemanden an, weil er angeblich etwas anbietet was es nicht ist) oder man sorgt dafür, dass die Gesellschaft das als das erkennt, was man selber meint (das dürfte wohl das Schwierigste sein, aber es gibt durchaus Begriffe, die so in die Welt gelangt sind).

Das allgemein. Und zum Theme Browsergames: Hättest du mich vor dem Beitrag gefragt, wäre ich persönlich nie darauf gekommen, dass damit unbedingt Multiuser-Games gemeint sind. Ich wäre einfach von Browser und Game ausgegangen ... Man sollte von seiner Meinung (oder der seiner Bekannten und Freunde) also nie darauf schließen, dass es alle so sehen
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  #3 (permalink)  
Alt 05.04.2008, 18:49
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Rechtliche Definition eines Begriffes

Wo steht denn bitte geschrieben das der Begriff "Browsergame" nur für Multiplayer reserviert ist? Das Wort selbst weist schließlich auch nicht auf einen Mehrspielcharakter hin. Nimmt man das Wort auseinander, erhält man "Browser" und "Spiel", ein reines Flashspiel für einen Einzelspieler erfüllt beide Teile dieses Begriffes, schließlich finden diese ja auch meist innerhalb des Browsers statt. Ferner gibt es auch Browsergames die sich an Einzelspieler richten... außerdem ist ein "echtes" Browsergame nicht definiert, schon garnicht von der Rechtssprechung... was es wohl auch nicht bedarf.
Ich finde ein Gericht würde am Ende zum gleichen Schluss kommen wie ich, indem es den Begriff bewertet und der schließt alle Spiele ein die in einem Browser stattfinden, also auch diese, die sich ausschließlich an Einzelspieler richten.

Zitat:
Ich kann schließlich auch kein Wasser als Eis verkaufen.
Das vielleicht nicht unbedingt, aber ich kann Eis als Wasser verkaufen.
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  #4 (permalink)  
Alt 05.04.2008, 19:22
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.04.2008
Beiträge: 3
Standard AW: Rechtliche Definition eines Begriffes

Schonmal danke für die Auskunft. Was die angesprochenen Punkte anbelangt:

Zitat:
Das allgemein. Und zum Theme Browsergames: Hättest du mich vor dem Beitrag gefragt, wäre ich persönlich nie darauf gekommen, dass damit unbedingt Multiuser-Games gemeint sind. Ich wäre einfach von Browser und Game ausgegangen ... Man sollte von seiner Meinung (oder der seiner Bekannten und Freunde) also nie darauf schließen, dass es alle so sehen
Stimmt, es sehen bestimmt nicht alle Menschen so, vor allem dann nicht, wenn sie mit dem Genre bisher nicht in Kontakt gekommen sind. Allerdings sind Browsergames kein Randgruppenphänomen mehr. Wir reden hier also von der Ansicht mehrerer zehn Millionen Menschen. Wie styx aber schon richtig bemerkte, ist der Begriff Browserspiel durchaus vom Wortverständnis her nur ein Spiel, das im Browser spielbar ist.
Aber:
-Die ersten als Browserspiel bezeichneten Spiele waren reine Text- und Tabellenspiele mit einfachen Webgrafiken, die sich dadurch definierten, dass sie keinerlei Installation benötigten und auf Multiplayer ausgelegt waren. (Merke: Ein Flashgame benötigt die Installation des Adobe Flash Players.)
Erst später wurde der Begriff Browsergames/Browserspiele auch von Websites übernommen, die nur flashbasierende Singeplayer Spiele anbieten, höchstwahrscheinlich um über die gängigen Suchmaschinen noch mehr Nutzer zu erreichen, die aber nicht das vorfinden, was sie erwarten: ein Multiplayerspiel.

Zitat:
Wo steht denn bitte geschrieben das der Begriff "Browsergame" nur für Multiplayer reserviert ist?
Es steht durchaus geschrieben, aber wikipedia wird da vor Gericht wohl wenig taugen

Gruß,
lagrion
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  #5 (permalink)  
Alt 05.04.2008, 19:38
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Rechtliche Definition eines Begriffes

Ich denke deine Ansicht ist sehr subjektiv. Nur weil man selbst empfindet das ein Browserspiel nur Multiplayer einbezieht, muss dies auch noch lange nicht den Tatsachen entsprechen. Auch der Umstand das es zum Spielen eine installierte Komponente bedarf ist doch eher falsch. Es gibt auch auf Java oder ähnlichen Sprachen basierende Spiele. Ich bin nun kein Inforatiker und will deshalb diesen Teil nicht weiter vertiefen, aber was MMORPGs u.ä. angeht, da habe ich durchaus erfahrung.


Auch wenn Wikipedia als Quelle hier wohl weniger gut ist, bleiben wir mal dort:

Zitat:
Ein Browserspiel (englisch browser-based game oder browser game) ist ein Computerspiel, das einen Web-Browser als Benutzerschnittstelle benutzt.
So der Erste satz, dies wird auch von Flash- und ähnlichen Spielen erfüllt, die sich an den Einzelspieler richten. Schon die englische Umschreibung macht sehr deutlich was unter diesen Begriff zu fassen ist. Noch entscheidender finde ich den Punkt der Benutzerschnittstelle, die sich durch den Browser charakterisiert. Auch ein Punkt das ein Einzelspieler-Spiel erfüllen kann.

Zitat:
In der einfachsten Form erfolgt die Berechnung des Spielgeschehens vollständig auf den Servern des Spiele-Anbieters, wodurch keine Software-Installation auf dem Rechner des Spielers erforderlich ist
Kann ebenfalls von einem Einzelspieler-Spiel erfüllt werden.

Zitat:
Merkmal von Browserspielen ist die große Anzahl von Spielern, die gleichzeitig an einem Spiel teilnehmen können. Ihre Anzahl kann von einigen hundert bis zu mehreren hunderttausend reichen (siehe Massive Multiplayer Online Game). Die meisten Browserspiele sind kostenlos, für erweiterte Spiel-Features oder für Support verlangen viele Anbieter jedoch eine Gebühr.
Der Multiplayer wird hier lediglich als "Merkmal" geführt, wohl aber eher eines von vielen. Nur weil eines von vielen nicht erfüllt ist, muss dies aber noch kein Ausschlussgrund sein. Eine solche Sichtweise gibt es auch im Recht, z.B. im Handelsrecht.

Und auch mal praktisch gedacht: Was soll es bringen? Noch mehr Abmahnziele?
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