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Alt 23.01.2012, 00:38
TomRohwer TomRohwer ist offline
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Standard AW: Weitergabe Internetseite an Pächter


Zitat:
Zitat von hausercelle Beitrag anzeigen
Es hat zwischen mir und dem Ursprungskunden keinen Vertrag gegeben.
Aber selbstverständlich hat es den gegeben. Der ist ggf. ganz automatisch entstanden. Als konkludenter Vertrag.*
Zitat:
Die Internetseite wurde bestellt und bezahlt.
Na also: ein Vertrag.
Zitat:
Mir geht es ja auch nicht um das Recht des Kunden, sondern um das Recht des Pächters die Seite zu nutzen und sie nach belieben zu verändern.
Als erstes muß man klären, was zwischen dem Kunden und dem Webdesigner vereinbart wurde. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag, sondern nur mündliche Abmachungen, dann wird das mühselig.

Ganz grundsätzlich gilt im Urheberrecht die sog. "Zweckbestimmungsregel", das heißt: wenn nicht ausdrücklich was anderes vereinbart wurde, wird von der "geringsnötigen" Rechteeinräumung ausgegangen.

Darüberhinaus schützt das UrhG von Gesetzes wegen diverse Rechte des Urhebers, allerdings muß man auch erstmal prüfen, ob und wie weit denn überhaupt die nötige Schöpfungshöhe vorhanden ist, damit urheberrechtlicher Schutz besteht.

So ein Kuddelmuddel kann nur noch ein in der Materie versierter Rechtsanwalt für teures Geld auseinanderpulen, und dann guckt man ggf. vor Gericht, ob und wie weit man die eigene Rechtsauffassung durchsetzen kann.

Wer sich rechtzeitig über die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert und klare Verträge schließt, ist in jedem Fall deutlich besser dran.

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*) Wenn Du zum Bäcker gehst und sagst "Ich hätte gern eine Schrippe", der Bäcker sagt "Kostet 30 Cent", Du legst 30 Cent auf den Tisch und der Bäcker gibt Dir die Schrippe, habt Ihr bereits einen voll gültigen Vertrag abgeschlossen.
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Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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