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| Anzeige Ich möchte mal ein theoretisches Beispiel zur Diskussion stellen: Gibt es für einen Gewerbetreibenden die Möglichkeit die Gewährleistung auszuschliessen durch irgendeine Formulierung? Die Frage stellt sich mir einfach mal so und unterstelle dem Gewerbetreibenden nicht das er den Kunden übervorteilen will. Sondern es muss doch auch als Gewerbetreibender die Möglichkeit gegeben sein zb. Retourenware als "defekt" zu verkaufen für kleines Geld ohne eine Gewährleistung geben zu müssen oder? Reicht da zb. die Formulierung DEFEKT solange nicht von Neuware oder Top Angeboten gesprochen wird? Wie gesagt ist dies nur eine theoretische Frage die sich mir stellt weil ich einmal eine Diskussion darüber verfolgt aber das Ende leider nicht mitbekommen habe. Vielen Dank schonmal für eure Meinung zu dem Thema. Und eine weitere Frage interessiert mich noch weil die auch Gegenstand einer weiteren Diskussion war: In Deutschland gibt es ja die Buchpreisbindung für sämtliche Buchhändler die nur wenige Ausnahmen zulässt. Nun stelle ich mir wieder die ebenfalls theoretische Frage: Ist es erlaubt ein Orginalverpacktes Buch zb auszupacken, 1x durchblättern und das dann als gelesenes Buch und nicht mehr als neues zu Buch unter dem Verkaufspreis zu verkaufen? Geändert von pjenfer (24.04.2008 um 16:59 Uhr). |
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Hallo aaky.. Erstmal danke für deine Antwort. Das mit den Büchern dachte ich mir schon so.. Aber nochmal zu dem Verkauf als defekt. Das Erschliesst sich mir noch nicht ganz. Also einfach mal als Beispiel: Man verkauft eine Kaffeemaschine und schreibt DICK UND FETT rein das die defekt ist. Von mir aus auch 2 oder 3x in der Beschreibung. Wäre theoretisch in so einem Fall ein kompletter Ausschluss der Gewährleistung möglich? Denn man sichert ja keine Eigenschaft zu ausser den defekt Einen Sachmangel könnte ich da auch nicht erkennen und auch keine zugesicherte Eigenschaft die nicht eingehalten wird. |
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Sinn der Gewährleistung ist ja gerade, dass der Käufer das bekommt, was er haben wollte. |
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Da hast du schon recht aaky aber auf was will er sich denn dann berufen? Er wollte ein Teil X kaufen und hat die Eigenschaften mitgeteilt bekommen und auch das das Gerät defekt ist. Auf was will er denn Gewährleistung haben? Sollte das Gerät wiedererwartend doch funktionieren könnte er ein defektes verlangen, das ist schon klar. Aber jetzt mal wirklich ernst.... Hätte der Käufer irgendeine rechtliche Grundlage? Oder wie sieht das Abmahnmässig von Konkurenten aus? |
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