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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige ich möchte Sie um Hilfestellung bei folgender Fragestellung bitten: Wenn jemand eine gebrauchte Grafikkarte für sein Notebook ersteigert, welche laut Vorbesitzer bis zum Tag des Ausbaus einwandfrei funktionierte, diese dann aber nicht in das eigene Notebook passt und daher wieder bei EBay mit folgenden Hinweisen eingestellt wird: - das die Karte laut Vorbesitzer bis zum Tag des Ausbaus funktionierte - man dies aber selber nicht testen konnte, da sie nicht in das Notebook passt - man sie daher leider ohne Funktionsgarantie anbieten müsse - wie auch ohne Gewährleistung, Garantie oder Rücknahme. Wenn diese Karte nun beim neuen Besitzer fehlerhaft funktionieren würde und der Besitzer daher das Geld zurückfordere mit dem Hinweis, man habe ja eine voll funktionsfähige Karte zugesichert (wäre aber nur indirekt durch Aussage des Vorbesitzers passiert, nicht durch eigene Aussage; hier hat man sich ja sogar von der Funktionsfähigkeit distanziert): Meine Frage nun: Befindet sich dann der Käufer oder man selber als Wiederverkäufer im Recht ? Der Sachverhalt wäre offen beschrieben gewesen, jegliche Verantwortung schriftlich von sich gewiesen und als Zusatzinfo die Meinung des Vorbesitzers zitiert. Jegliche Formulierung wie getestet, läuft einwandfrei, läuft ohne Probleme oder dergleichen wäre natürlich dabei nicht erfolgt. Es wäre schön und ich würde mich freuen, wenn ich hier vielleicht Eure Meinung erfahren dürfte. Gruß Olav |
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| Hallo, also ich finde das es dort sehr auf den genauen Wortlaut der Auktion ankommt denn in so einem Fall kann schon 1 Wort das ganze wieder kippen. Liegt eine zugesicherte Eigenschaft vor? Wurde die Karte von privat an privat verkauft? Liegt ein entsprechender korrekter Passus am Ende der Auktion über den Privatverkauf vor? Aussagen nach dem Motto: Vom hören sagen hat sie funktioniert... sind unter Umständen auch so gültig. Wurde die Karte explizit als defekt verkauft? Denn wenn nicht kann der Käufer ja von einer Funktion ausgehen.. Viele Fragen |
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| Hier mal zwei Beiträge, die sich mit etwas ähnlichem beschäftigen http://www.e-recht24.de/forum/4400-g...e-auktion.html (Gewährleistung bei Online Auktion) http://www.e-recht24.de/forum/4104-p...tschaeden.html (Privatauktion Gewährleistung Transportschäden) Wie pjenfer schon schrieb, sehr wichtig ist, was Vertragsbestandteil geworden ist und wie es ein unbeteiligter Dritter sehen würde. Ich würde persönlich würde den Satz "das die Karte laut Vorbesitzer bis zum Tag des Ausbaus funktionierte" als Zusicherung der Funktion in einer gewohnten Art und Weise (also ohne Fehlpixel) sehen. Die nachfolgenden Regelungen schließen ja nicht die Funktion aus, sondern sind nur dazu gedacht, eine mögliche Sachmängelgewährleistung (z.B. Fehlen zugesicherter Eigenschaften) auszuschließen, was nach Gesetz nicht möglich ist. |
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| Hallo, vielen Dank erstmal für die beiden Antworten. Zu "aaky" bzgl: > Die nachfolgenden Regelungen schließen ja nicht die Funktion aus < Oh doch. Der Zusatz "ohne Funktionsgarantie" schließt sehr wohl eine Nicht-Funktion nicht aus. Die Funktionalität ist einfach nur offen und der Verkäufer will daher direkt im Vorfeld jegliche spätere Verantwortung und eben auch Gewährleistung und jegliches Risiko ausschließen. Deshalb wären ja auch die Zusätze "ohne Funktionsgarantie", "ohne Rücknahme", "ohne Gewährleistung" und auch "ohne Garantie" erfolgt. Natürlich auch mit Hinweisen wie "ist ein Privatverkauf" und "Käufer erklärt sich mit Abgabe eines Gebotes damit einverstanden". Die Karte explizit als defekt zu verkaufen, wäre ja nicht korrekt; sie könnte ja aufgrund der Aussage des Vorbesitzers auch funktionieren. Als funktionierend kann sie aber ja auch nicht beschrieben werden, da selber mangels Test nicht zu bestätigen. Der Zusatz "ohne Funktionsgarantie" sollte hier doch mehr als eindeutig sein und ausreichen, oder wie sehen Sie das ? Noch zu "pjenfer" und dem Satz: > Wurde die Karte explizit als defekt verkauft? > Denn wenn nicht kann der Käufer ja von einer Funktion ausgehen.. Eben aufgrund des Zusatzes "ohne Funktionsgarantie" kann der Käufer doch eben *nicht* von einer Funktionalität ausgehen, gerade dies wird doch durch diesen Zusatz in Frage gestellt. Es wäre ja z.B. möglich, dass der Vorbesitzer beim Ausbau der Karte (bis zu dem sie ja angeblich funktioniert hat) diese zerstört hätte, z.B. durch statische Aufladung. Aus der Angabe "hat bis zum Ausbau funktioniert" lässt sich doch nicht einfach (siehe Beispiel statische Aufladung) eine Aussage für die Zukunft (Funktionalität) treffen. Entscheidend sollte doch hier immer die Aussage des aktuellen Verkäufers sein und nicht die eines Vorbesitzers. Was meinen Sie dazu ? Wie denken Sie bitte über diese Gegenargumente ? Vielen Dank im Voraus ! Gruß Olav |
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| Zitat:
Das sehe ich etwas anders. Ohne Funktionsgarantie bedeutet nicht das sie nicht funktioniert. Also kann der Käufer in gutem Gewissen erst einmal davon ausgehen DAS sie funktioniert. Vergleich das doch mal mit deinm Computer: Ist er an oder ist er aus? Ein Zwischending gibt es in der Definition nicht. Die Karte funktioniert oder funktioniert nicht. Wenn sie nicht funktioniert muss sie explizit als defekt verkauft werden, da der Läufer ansonsten von einer Funktion ausgehen kann. Wenn es so einfach wäre etwas auszuschliessen dann wäre das eine Gelddruckmaschine Jedoch müssen die Artikelbeschreibungen klar und präzise sein und den Ist-Zustand darstellen weil der Käufer ansonsten eher davon ausgehen kann das etwas funktioniert als das es nicht funktioniert wenns nicht da steht. |
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