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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Hallo eine ähnliche Frage. Person Z ersteigert Ware bei Person Y zu einen "Schnäppchenpreis". Person Y sagt am Z das die Ware beim einpacken zerstört wurde. Person Z schlägt drei Wege vor: A)Schadenersatz (Beschaffung von ähnliche Ware) B)Preisminderung C)Negative Bewertung für nicht Erfüllung des "Kaufvertrages" Person Y verweigert A und B. Auf C wurde mit eine RACHEBEWERTUNG gedroht. Z Bewertet den Y mit Negativ und schildert den Fall (ohne Y zu beleidigen). 1) Muss nun Z auch mit anschreiben von Rechtsanwalt rechnen? 2) Wen Person Y eine Rachebewertung hinterlässt, kann Z dagegen rechtich vorgehen? |
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| Da ein gültiger Kaufvertrag besteht muss der Verkäufer leisten oder Schadensersatz zahlen. Er kann zwar nach §275 die Lieferung der Ware verweigern, da es aber offensichtlich durch ihn verursacht wurde, muss er Schadensersatz zahlen (und könnte die Höhe des gezahlten Betrages + Differenz zu Ersatzbeschaffung sein). Also völlig egal, was der Verkäufer denkt, irgendwas muss er dem Käufer erstatten. Und gegen eine Rachebewertung kann man rechtlich vorgehen - eBay wäre in einem solchen Fall verpflichtet, die Bewertung komplett zu entfernen. Wenn der Verkäufer dumm genug ist, nimmt er sich einen Rechtsanwalt, dann würde ich das dem Käufer auch empfehlen. Da die Chancen für den Käufer aus meiner Sicht durchaus besser sind, würde der Verkäufer sich damit aber keinen Gefallen tun (neben den ganzen Kosten könnten dann auch die Anwaltskosten des Käufers hinzukomen) |
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| Hallo. Der Y schreibt folgendes. Zitat:
Nur eine Frage... Geändert von samstag (07.05.2008 um 13:54 Uhr). |
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| Da sind einige Stellen nicht ganz richtig: - wenn das Kind ihn anrempelt ist das seine Sache. Ist ja sein Kind (wäre es nicht sein Kind, könnte er vom Aufsichtpflichtigen Schadensersatz verlangen). Aber für seine Kinder hat er die Aufsichtspflicht. Jetzt jemanden anders verantwortlich machen zu wollen zeugt von wenig Rechtskenntnis. - Und das mit dem § ist auch Unsinn. der Kaufvertrag ist geschlossen. Damit hat der Verkäufer die Pflicht zu liefern, der Käufer zu zahlen. Die Reihenfolge oder wer zuerst ist dabei völlig nebensächlich. Der Kaufvertrag (und damit alle Konsequenzen) gilt für beide Seiten. Zitat:
Allerdings würde ich (der Fairness und aus Gründen der Kostenminimierung) den Verkäufer vorher nochmal freundlich darauf hinweisen. Schließlich kann es passieren, dass er so arm ist, dass man zwar das Recht hat, das Geld für den Anwalt wiederzubekommen, das aber einfach nicht durchsetzbar ist ... Ist alles eine Frage der Abwägung. |
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