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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Anzeige Mich würde interessieren, wenn man ein Musikvideo selber produziert und es im Internet zum download anbietet, hat man dann als Ersteller des Musikvideos die Urheberrechte an dem Video (nicht an der Musik, weil da liegen die Rechte ja bei dem Komponist/Textdichter etc.)? Das heißt, wenn man Musik und Video voneinander getrennt betrachtet, ist dann das Video ohne Musik überhaupt ein alleinstehendes (Kunst-) Werk gemäß dem Urhebergesetz? Mit freundlichen Grüßen Sherlocke |
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| Ja, das Video könnte urheberrechtlich geschützt sein, es kommt aber auch darauf an ob es eine individuelle geistige Leistung darstellt. Auch dürfen hierzu keine ungenehmigten Teile verwendet werden, z.B. Bilder oder Filmschnipsel o.ä., an denen Dritte ein Urheberrecht haben und die Verwendung nicht ausdrücklich genehmigt haben. Für die Verwendung der Musik zum Video bedarf es ebenfalls der Genehmigung durch den Urheber bzw. Rechteinhaber.
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| Hallo! Erstmal vielen Dank für deine Antwort, Styx. Wer entscheidet denn, ob es sich bei dem Video ohne Musik um eine "individuelle geistige Leistung" handelt? Oder kann man erstmal davon ausgehen, dass es sich um eine solche individuelle Leistung handelt und im Falle des Falles würde dann ein Gericht darüber urteilen, ob es das wirklich ist oder nicht? Weil ansonsten könnte ja irgendjemand das Video herunterladen, die Musik im Video austauschen und durch seine eigene ersetzen und das Ganze dann als sein eigenes Video deklarieren und z. B. auf youtube hochladen. Beispiel: Man ersetzt die Musik von Eric Prydz in dem gleichnamigen Musikvideo durch seine selbstgemachte Musik und läd es hoch. Das dürfte doch eigentlich nicht Rechtens sein. Außerdem hab ich gelesen, dass wenn im Video (Filmwerk) z. B. Schauspieler mitwirken diese nur dann Leistungsschutzrechte haben, wenn es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt (Quelle: http://www.filmfibel.de/_temp/web/sc...er/falls1.html). Wenn das stimmt, ist dies ja sowohl für den Produzenten wie auch für den Schauspieler wichtig. |
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Vielleicht ist es ein "verbundenes Werk", dann haben alle Urheber gemeinsam das Urheberrecht. Zitat:
Das Video mit Musik - würde ich eher für ein verbundenes Werk halten. Aber das entscheidet letztlich, wenn es zum Streit kommt, das Gericht mit Hilfe von Gutachtern. ________________________________________________ Bei allen Aussagen, Informationen und Meinungen zu rechtlichen Fragen handelt es sich ausschließlich um die zulässige allgemeine Betrachtung der Rechtslage, nicht aber um die "Besorgung fremder Rechtsgeschäfte im Einzelfall". Logisch irgendwie, oder?
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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| Recht des Künstlers an ein Musikvideo? | dennisnrw | Sonstiges zum Onlinerecht | 1 | 25.02.2008 17:15 |
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