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Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen...

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  #1 (permalink)  
Alt 03.05.2008, 13:00
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 22.04.2008
Beiträge: 2
Standard "Das Verfahren ist nach §170 STPO einzustellen"


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"Das Verfahren ist nach §170 STPO einzustellen"
Zu diesem Schluss kommt der Anwalt des Beschuldigten.
Was bedeutet das genaus? Wie seht Ihr das?
Gruss,
iustiz2008
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  #2 (permalink)  
Alt 03.05.2008, 18:27
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: "Das Verfahren ist nach §170 STPO einzustellen"

Zitat:
StPO § 170
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) 1Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 2Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Das heißt also:
Bieten die Ermittlungen nicht genügend Anlass, so kann die Staatsanwaltschaft keine Klage erheben und hat das Verfahren einzustellen.

Ich würde also sagen, der Anwalt ist der Meinung, die Ermittlungen haben nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat, die Täterschaft oder andere Voraussetzungen (Schuld u.ä.) gefunden.
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  #3 (permalink)  
Alt 21.05.2008, 11:06
Benutzer
 
Registriert seit: 20.05.2008
Beiträge: 30
Standard AW: "Das Verfahren ist nach §170 STPO einzustellen"

Das bedeutet, dass der Anwalt meint, es läge kein genügender Anlass vor, um eine öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht zu erheben.

Für den Betreffenden hat das zur Folge, dass keinerlei Eintragungen im Zentralregister stehen, also weder in Führungszeugnissen für private noch in solchen für Behörden auftauchen dürften, er also weiterhin als völlig unbeschriebenes Blatt gilt.

Geändert von schnuggelchen (21.05.2008 um 11:08 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 21.05.2008, 11:10
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: "Das Verfahren ist nach §170 STPO einzustellen"

Zitat:
Für den Betreffenden hat das zur Folge, dass keinerlei Eintragungen im Zentralregister stehen, also weder in Führungszeugnissen für private noch in solchen für Behörden auftauchen dürften, er also weiterhin als völlig unbeschriebenes Blatt gilt.
Aber nur, wenn der Anwalt mit seiner Meinung durchkommt Die Entscheidung liegt bei der Staatsanwaltschaft.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.05.2008, 11:19
Benutzer
 
Registriert seit: 20.05.2008
Beiträge: 30
Standard AW: "Das Verfahren ist nach §170 STPO einzustellen"

aaaaaaaaaaaaaaallerletztes Wort hat ja eh der Richter ... er kann die Anklage auch zurückweisen (nicht eröffnen) oder aber trotz Anklage ja auch freisprechen
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