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E-Commerce Welche Rechte hab ich beim Onlineshopping, Powershopping...

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  #1 (permalink)  
Alt 05.05.2008, 19:45
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 05.05.2008
Beiträge: 1
Standard Online AGBs


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Hallo,
angenommen ich habe online einen Handyvertrag im Zusammenhang mit einem Multimediabundle abgeschlossen. Zu dem Bundle würden eine Playstation 3, ein zweiter Controller, das Spiel Need for Speed Carbon sowie ein Notebook gehören. Allerdings sollten der Contoller und das Spiel scheinbar nicht Teil dieses Angebots sein, dies ginge laut Kundendienst lediglich auf einen "technischen Fehler" zurück und ich würde diese Information auch schriftlich besitzen, hätte ich dann trotzdem Anspruch auf Nachsendung, auch wenn folgender Satz in den AGBs stehen würde?

Die Darstellung des Sortiments stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar.

MfG
Becks
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  #2 (permalink)  
Alt 05.05.2008, 20:31
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Online AGBs

Der Satz bedeutet erstmal nur, dass der Vertrag nicht mit dem "Klick" Bestellen erfolgt, sondern erst mit der Annahme des an den Verkäufer geschickten Angebots. Der Inhalt des Angebots richtet sich aber nach dem Dargestellten.
Nimmt der Verkäufer also jetzt das Angebot des Käufers ohne Änderung (und damit verbundener Information des Käufers) an (indem er zum Beispiel den Handyvertrag einrichtet und freischaltet) hat der Käufer Anspruch auf die von ihm an den Verkäufer "angebotene" Leistung.

Ich würde also sagen: erfolgte keine Information, das es sich um einen Fehler handelt bevor der Rest geliefert wurde, ist der Verkäufer verpflichtet zu liefern.

Allerdings können "technische Probleme" durchaus vorliegen, nur muss der Käufer dann dem geänderten Angebot (vor Erfüllung dur4ch den Verkäufer!) nicht zustimmen und es kommt kein Vertrag zustande.

Dabei gilt es aber meiner Meinung nach auch zu berücksichtigen: Hat der Verkäufer nicht unverzüglich nach Kenntnis den Inhalt der Seite geändert (also die "technischen Probleme" beseitigt) kann man als "geprellter" Käufer Schadensersatz verlangen.
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