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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige man stelle sich folgendes Problem vor: Man erstellt ein Angebot z. B. über ein Handy, erstellt die Artikelbeschreibung anhand der dazugehörigen Papiere (Beschreibung, etc) und ergänzt das Angebot mit Fotos. Angebotsdauer 7 Tage - am dritten Tag 2 Gebote, das Höchstgebot € 2,-. Dann bemerkt man, da man den Artikel verpackt, das es ein falsches Handy ist (Die Beschreibung passt nicht zum angebotenen Handy) und streicht die Gebote und zieht die Auktion zurück. Höchstbieter werden innerhalb von 24h über den Irrtum in Kenntnis gesetzt und die Auktion vorzeitig beendet. Fakt wäre, dass das Handy wie beschrieben nicht existiert, nur die Beschreibung, aber ein ähnliches Handymodell mit anderen Eigenschaften. Wäre es rechtens das Gebot zurück zu ziehen (Irrtum) ohne sich Schadensersatzpflichtig zu machen? Dank und Gruß Alpina |
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| Aus meiner Sicht ja, da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu einem Vertrag gekommen ist. Auch kann zu diesem Zeitpunkt niemand von vorvertraglichen Pflichten ausgehen, da es noch gar nicht sicher wäre, wer den Zuschlag (=Vertrag) eventuell bekommen könnte. Und solange kein Anspruch, solange keine Verpflichtung. |
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| @aaky: Sorry, seh ich diesmal ganz anders. M.W. kommt nach ständiger Rechtssprechung bei einem Abbruch der Auktion ein Kaufvertrag mit dem zum Zeit des Abbruchs Höchstbietenden zu Stande, vgl: http://help.orf.at/?story=3376 Zwar kann der geschlossene Vertrag nach §119 BGB, der Verkäufer ist jedoch nach §122 BGB zum Ersatz des dem Käufer entstehenden Schadens (hier wohl der Preis, um das in der Auktion des VK beschriebene Handymodell zu kaufen) verpflichtet. <-- alles nur meine Meinung und ich bin Schüler und kein Anwalt ==> keine Rechtsberatung. Geändert von minikleinwagenfahrer (06.05.2008 um 23:03 Uhr). |
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| In dem Urteil wurde auf die "Geringfügigkeit" der Abweichungen abgestellt. Das sollte man nicht übersehen. Auch ist das kein Grundsatzurteil und das das erste Urteil anders lautete, zeigt, dass es durchaus anders beurteilt werden kann. Zitat:
Auch dürfte der Schadensersatz (so er dann erfolgt) nicht so hoch sein, da dem "eventuellen" Käufer (welcher sollte das denn sein?) keine Schaden hatte (da kein Anspruch). |
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| Ich denke es die entscheidene Frage ist, ob ein Vertrag zu stande gekommen ist. Wenn man Gebote streicht, gibt es ja zum Auktionsende keinen Höchstbietenden - das streichen steht einem ja frei. Wenn man also ohne eine Auktion ohne Höchstbietenden hat, gibt es auch keinen Kaufvertrag. Wie das rechtlich mit Gebotsstreichungen ausschaut, weiß ich nicht genau. Amüsant ist nur, das die AGB`s von Ebay ja dem geltenden Recht widersprechen würden?!?! Da sie ja in dem Fall des Irrtums eine beendigung der Auktion ermöglichen. Knackpunkt ist dann die Stelle in der Ebay fragt ob man Gebote streiche will, oder an den momentan höchstbietenden verkaufen will. |
| Tags: angebot, auktion, ebay, online |
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