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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 06.05.2008, 18:11
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 2
Standard Internetradio- Jugendliche?


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Hallo!

Ich habe da eine Frage, aber ich weiß nicht ob das hier rein passt.

A ist 15 Jahre alt und würde gern in einem Internetradio als Moderator arbeiten. Sein zukünftiger Chef hat auch zugestimmt aber er weiß nicht, ob A da als DJ arbeiten darf, weil dieser erst 15 Jahre alt ist.

Wie würdet ihr das sehen?


Mfg

Geändert von Styx (06.05.2008 um 19:02 Uhr). Grund: verallgemeinert
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  #2 (permalink)  
Alt 06.05.2008, 19:01
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Internetradio- Jugendliche?

Das ist eher eine Frage des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Aber ich will mal nicht so sein, auch wenn ich mich damit nicht sonderlich auskenne, aber würde es so sehen:

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten, aber mit 15 gilt man als Jugendlicher (§ 2 II JArbSchG) . Hier finden die §§ 8 ff Anwendung, außer man ist noch voll schulpflichtig, dann finden die Regelungen für Kinder ihre Anwendung gem. § 2 III. Nach § 5 I ist die Beschäftigung von Kindern verboten, jedoch gibt es aus Abs. 3 eine Ausnahme:

Zitat:
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
Ist man nicht mehr voll schulpflichtig, so gelten die §§ 8 ff.

Zitat:
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) 1Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. 2Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
Natürlich unter Beachtung der §§ 22-27, die Beschäftigungsverbote regeln.

Ist jetzt mein flüchtiger Blick über das JArbSchG.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.05.2008, 19:08
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2008
Beiträge: 2
Standard AW: Internetradio- Jugendliche?

Hallo,

Danke für die schnelle Antwort.

Also im Klartext: Wenn meine Eltern es erlauben darf ich da als DJ arbeiten?



Mfg
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