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Entgegen sämtlicher Abmachungen verweigert die Kundin jetzt eine Nachbesserung und will ihr Geld zurück haben - ohne, dass sie das Kleid zurückgegeben hat. Sie ist der Ansicht, weitere Nachbesserungen würden dem zarten Stoff schaden und das Gesamtbild eher verschlechtern als verbessern.
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Der Verkäufer hat das Recht, Nachbesserung durchzuführen. Erst wenn diese fehlschlägt, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In dem Fall muss sie die Ware zurückgeben.
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Angeblich hat die Kundin das Kleid von einer Schneiderin begutachten lassen, die "die Ausführung der Arbeit als nicht sorgfältig und mangelhaft" ansah, ohne dass das näher spezifiziert wurde.
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Das ist eine Meinung. Im Streitfall wird ein unabhängiger Gutachter eingesetzt. Hier ist eindeutig anzunehmen, dass die Käuferin jemanden beauftragt hat, dass zu begutachten in Verbindung mit einem Auftrag. Aber ganz so einfach ist das nicht mit der Expertenmeinung.
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Außerdem schreibt die Kundin, "nach Ansicht der Fachleute" wäre "keine Bezahlung für Stoff und Arbeitslohn gerechtfertigt".
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Das ist eine Aussage, die es so weder gibt noch geben kann. Wenn man eine Leistung erbringt, hat man auch Anspruch auf Vergütung. Egal wie schlecht die Leistung ist. Schlimmstenfalls muss man Nachbessern oder der Vertrag wird rückabgewickelt.
Aber eine "Rechtfertigung" braucht es dafür nicht.
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Sie will nun den kompletten Betrag zurückerstattet haben und droht gleich mit Anwalt etc.
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Zunächst müsste mal die Ware zurückgegeben werden. Und dann gibt es bestimmt eine Verschlechterung der Ware durch den Test der "professionellen Schneiderin". Der dann natürlich als Wertersatz gefordert werden kann
Das Problem ist nur, man sollte bei Anschalten eines Anwalts auf der Gegenseite immer auch einen Anwalt einschalten - vielleicht sogar schon vorher
