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| Anzeige Maßanfertigung eines Kleides nach einer Abbildung mit Stoffwunsch der Kundin: Die Schneiderin (Einzelunternehmen) hat zu Anfang und mehrfach zwischendurch darauf hingewiesen, dass der Stoff sich nicht für den gewählten Schnitt eignet und schlecht zu verarbeiten ist, und dass sie zwar erfahrende Hobbyschneiderin und seit einigen Jahren erfolgreich damit selbstständig ist, aber keine gelernte Fachkraft. Dennoch bestand die Kundin auf die gewählten Stoffe und auch auf den Schnitt. Trotz mehrfacher Anproben und Änderungen sitzt das Kleid nicht richtig und gefällt der Kundin auch nicht. Sie bemängelt nach kompletter Fertigstellung zusätzlich noch die Verarbeitung und den Gesamteindruck, hat das Kleid aber dennoch bezahlt mit der Absprache, dass es nochmal geändert werden muss. Nun möchte die Kundin das Kleid doch nicht behalten und es auch nicht mehr ändern lassen. Ist es möglich, das Kleid komplett zurückzugeben und wird der Preis dann erstattet? Hat die Schneiderin ein Recht auf Ausbesserung und wie oft darf ausgebessert werden? Was, wenn es trotz Ausbessern noch immer nicht richtig sitzt und gefällt? Vielen Dank schon einmal für die Antworten! |
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| Ein allgemeines Widerrufsrecht (wie bei Fernabsatz) gibt es erstmal nicht. Es wäre also nur möglich, wenn ein gesetzlicher Rücktritt möglich ist. Das wäre zum Beispiel im Falle von Sachmängeln. Wenn es also wirklich schlecht verarbeitet ist, Mängel auftreten ... Dazu zählen keine fehlenden oder "mangelhaften" Eigenschaften, wenn vorher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde - zum Beispiel die Sache die mit dem Stoff (möglichst nachweisbar, da dies bei einem Rechtsstreit vorgebracht werden muss). Das kann der Kunde dan nicht als Sachmangel geltend machen. Auch würde ich hier sehen, dass bestimmte Eigenschaften (Gesamteindruck, Schnitt) schon während der Anprobe hätten bemerkt werden können, die würde ich (wenn sie nicht stark von den Anproben abweichen) nicht als Sachmangel sehen. Etwas anderes wäre die Verarbeitung (zum Beispiel schiefe Nähte u.ä). Das könnte man schon als Sachmangel werten. Bei einem Sachmangel hat der Verkäufer jedoch zunächst das Recht zur Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung des gleichen Fehlers 2 mal fehl, kann der Käufer zurücktreten. Aber offensichtlich wurde dem Verkäufer die Nachbesserung ja zugestanden, also kann er sich darauf auch erstmal berufen. Und natürlich kann der Käufer in gegenseitigem Einvernehmen auch vom Vertrag zurücktreten. Allerdings haben sich dann beide Seiten auf die Bedingungen zu einigen. Da ich annehme, dass der Verkäufer nicht für umsonst gearbeitet haben will und der Stoff auch nicht weiter verwendet werden kann, dürfte der Verkäufer durchaus den Preis der Anfertigung als Schadensersatz verlangen - was also nichts bringen würde |
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| Vielen Dank für die Rückmeldung! Das hilft mir schon mal wesentlich weiter! Ist es eigentlich zumutbar, dass die Kundin das Kleid einer ausgebildeten Schneiderin vorlegt und diese dann die Änderungen "festlegt", die die Verkäuferin dann vornehmen soll? Reicht der Verdacht aus, dass die Kundin das Kleid nicht mehr haben will, weil es ihr (oder ihrem Mann) nun doch nicht gefällt, um solche "Verbesserungsvorschläge" aus Meisterhand, die eine geübte aber eben ungelernte Kraft wahrscheinlich in der Form gar nicht umsetzen kann, abzuwehren? |
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| Zitat:
Wenn es also etwas ist, was die eigentliche ungelernte Kraft (also die erste Ausführende) gar nicht kann (und das der Käuferin bekannt gewesen ist), und somit eigentlich auch nicht Bestandteil des Vertrags gewesen sein kann, kann es keine Nachbesserung sein. Zitat:
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| Danke schon einmal für Deine Einschätzung! Entgegen sämtlicher Abmachungen verweigert die Kundin jetzt eine Nachbesserung und will ihr Geld zurück haben - ohne, dass sie das Kleid zurückgegeben hat. Sie ist der Ansicht, weitere Nachbesserungen würden dem zarten Stoff schaden und das Gesamtbild eher verschlechtern als verbessern. Angeblich hat die Kundin das Kleid von einer Schneiderin begutachten lassen, die "die Ausführung der Arbeit als nicht sorgfältig und mangelhaft" ansah, ohne dass das näher spezifiziert wurde. Außerdem schreibt die Kundin, "nach Ansicht der Fachleute" wäre "keine Bezahlung für Stoff und Arbeitslohn gerechtfertigt". Ist das so? Sie will nun den kompletten Betrag zurückerstattet haben und droht gleich mit Anwalt etc. Welche Recht hat die Verkäuferin denn hier, auf die sie sich berufen kann? Die Verkäuferin wollte stets eine einvernehmliche Regelung und das auch zum Ausdruck gebracht... |
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| Zitat:
Zitat:
Zitat:
Aber eine "Rechtfertigung" braucht es dafür nicht. Zitat:
Das Problem ist nur, man sollte bei Anschalten eines Anwalts auf der Gegenseite immer auch einen Anwalt einschalten - vielleicht sogar schon vorher |
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