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Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden?

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  #1 (permalink)  
Alt 08.05.2008, 15:27
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.05.2008
Beiträge: 3
Standard Als Verkäufer Rücktritt von Auktion möglich?


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Hi,

ein Fall, wo ein Laptop in einem Onlineauktionshaus ersteigert wurde.
Der Verkäufer ist gewerblich.
Käufer ist Privat.

Jetzt zur Situation:

Die Auktion ging 5 Tage lang.

-Angebot angegeben; Auktion als Höchstbieter gewonnen.
-Bestätigung von der Handelsplattform bekommen, dass man Gewinner ist.
-Bestätigung vom Händler (via Afterbuy) bekommen. (Kaufabwicklung)
-Afterbuy ausgefüllt abgeschickt.
-Bestätigung von Afterbuy bekommen.

1. Frage: ist hier schon ein Kaufvertrag zustande gekommen?

Nun gehts weiter:

- Jetzt eine Email vom Händler bekommen, dass wegen
technischen Fehler auf der Handelsplattform die Auktion ungültig sei.

- Jetzt eine Mail von der Handelsplattform bekommen, dass da ein
technischer Fehler gewesen sein soll(!).

Nach längerem Fragen, wieso da ein technischer Fehler war, da man ja bieten konnte usw., stellte sich nun herraus dass die Betreiber von der Handelsplattform zugeben, dass der Verkäufer einen Fehler, bei der Auktionseingabe, gemacht hat.

2. Frage: Kann man aus sicht des Verkäuferst vom Kaufvertrag zurücktreten wegen Irrtum/Fehler, obwohl die Auktion bereits beendet war?

3. Der Käufer wurde vom Händler sowohl von der Handelsplattform ungerecht behandelt, da er falsche Informationen erhalten hat?
Hat der Käufer Anspruch auf das Laptop?

Viele Grüße!!
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  #2 (permalink)  
Alt 08.05.2008, 17:26
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Als Verkäufer Rücktritt von Auktion möglich?

Zitat:
1. Frage: ist hier schon ein Kaufvertrag zustande gekommen?
Ja, nach den Beding8ungen von eBay kommt der Kaufvertrag mit dem Zuschlag zustande (so es denn eBay war, bei jemanden anderem müsste man in die Bedingungen schauen). Ob bereits bezahlt wurde oder irgendwelche Benachrichtungen gekommen sind spielt dabei keine Rolle.
Zitat:
2. Frage: Kann man aus sicht des Verkäuferst vom Kaufvertrag zurücktreten wegen Irrtum/Fehler, obwohl die Auktion bereits beendet war?
Ja. Nach §275 BGB ist ein Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Leistung möglich. Auch wenn die Leistung unzumutbar wäre (völlig falscher Preis).
Zitat:
3. Der Käufer wurde vom Händler sowohl von der Handelsplattform ungerecht behandelt, da er falsche Informationen erhalten hat?
Das ist erstmal nebensächlich für die Frage nach Kaufvertrag und Ansprüche.
Zitat:
Hat der Käufer Anspruch auf das Laptop?
Kommt darauf an. Wenn der Verkäufer leisten kann (das Teil gibt es, es ist nicht untergegangen, es ist beschaffbar ...) muss der Verkäufer leisten. Kann er das nicht oder ist es ihm nicht zumutbar, ist er dem Käufer Schadensersatzpflichtig (zum Beispiel bei Ersatzbeschaffung).

Für technische Probleme ist ausschließlich der Verkäufer verantwortlich, dem Käufer dürfen daraus keine nachteile entstehen.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.05.2008, 09:30
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.05.2008
Beiträge: 3
Standard AW: Als Verkäufer Rücktritt von Auktion möglich?

Danke für die ausführliche Information.

Zitat:
Ja. Nach §275 BGB ist ein Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Leistung möglich. Auch wenn die Leistung unzumutbar wäre (völlig falscher Preis).
Was wäre wenn ein Angebotsirrtum vorliegt, also dass man das Angebot mit §119 anfechtet wegen Irrtum?
Ist der Kaufvertrag dann noch gültig?

Zitat:
Das ist erstmal nebensächlich für die Frage nach Kaufvertrag und Ansprüche.
Ich denk so nebensächlich ist das nicht.
Wenn der Anbieter sein Angebot anfechtet mit §119, kann der Käufer doch, wegen falscher Übermittlung §120 die Sache anfechten.

Denn:
Zitat:
Nach längerem Fragen, wieso da ein technischer Fehler war, da man ja bieten konnte usw., stellte sich nun herraus dass die Betreiber von der Handelsplattform zugeben, dass der Verkäufer einen Fehler, bei der Auktionseingabe, gemacht hat.
Hat man denke ich eine Ausrede gesucht. Unverzüglich wurde hier (evtl absichtlich) falsche Informationen übermittelt, damit der Kaufvertrag nichtig ist.

Oder liege ich da komplett falsch?


Viele Grüße
Mit Zitat antworten
  #4 (permalink)  
Alt 10.05.2008, 11:04
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Als Verkäufer Rücktritt von Auktion möglich?

Eine Anfechtung ist etwas anders. Angefechtet wird nichjt der Vertrag, sondern die Willenserklärung. Ein Rücktritt setzt zum Beispiel einen gültigen Vertrag voraus, eine Anfechtung würde darauf hinauslaufen, dass nie ein Vertrag entstanden ist (der Vertrag nichtig ist). Auch muss der anfechten, der den Irrtum hatte, in dem Fall wäre es wohl der Verkäufer.

Die Anforderungen an eine Anfechtung sind meines Wisdsens auch um einiges höher. So muss der Grund objektiv nachweisbar und nicht schuldhaft verursacht worden sein. Bei einer Auktion sehe ich in der Regel keinen Anfechtungsgrund in der Willenserklärung, da diese ind er Regel einige Zeit verfügbar ist und wenn man die Gründe aus §119 und §120 nimmt, hätte der Verkäufer die Auktion (also seine Willenserklärung) schon vor Vertragsschluss zurücknehmen können und müssen (§121 BGB - ohne schuldhaftes Zögern).
Ich persönlich würde hier keinerlei Basis für eine Anfechtung sehen.

Und selbst wenn man mit einer Anfechtung surchkommen würde, Schadensersatz ist nach §122 BGB immer noch drin.

Zitat:
Wenn der Anbieter sein Angebot anfechtet mit §119, kann der Käufer doch, wegen falscher Übermittlung §120 die Sache anfechten.
Und was soll das bringen, wenn beide anfechten? Außerdem ist mit falscher Übermittlung etwas anderes gemeint als eine fehlerhafte unbd unrichtige Darstellung. Es ist eher ein "Verständigungsproblem" (die berühmte "Stille Post")
Zitat:
Ich denk so nebensächlich ist das nicht.
Ich meine hiermit auch die Art und Weise der Behandlung des Käufers, nicht die Gestaltun g der Willenserklärung. Die Behandlung des Käufers hat keinen Einfluss darauf, ob oder ob kein Vertrag geschlossen wurde.
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