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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige ein Fall, wo ein Laptop in einem Onlineauktionshaus ersteigert wurde. Der Verkäufer ist gewerblich. Käufer ist Privat. Jetzt zur Situation: Die Auktion ging 5 Tage lang. -Angebot angegeben; Auktion als Höchstbieter gewonnen. -Bestätigung von der Handelsplattform bekommen, dass man Gewinner ist. -Bestätigung vom Händler (via Afterbuy) bekommen. (Kaufabwicklung) -Afterbuy ausgefüllt abgeschickt. -Bestätigung von Afterbuy bekommen. 1. Frage: ist hier schon ein Kaufvertrag zustande gekommen? Nun gehts weiter: - Jetzt eine Email vom Händler bekommen, dass wegen technischen Fehler auf der Handelsplattform die Auktion ungültig sei. - Jetzt eine Mail von der Handelsplattform bekommen, dass da ein technischer Fehler gewesen sein soll(!). Nach längerem Fragen, wieso da ein technischer Fehler war, da man ja bieten konnte usw., stellte sich nun herraus dass die Betreiber von der Handelsplattform zugeben, dass der Verkäufer einen Fehler, bei der Auktionseingabe, gemacht hat. 2. Frage: Kann man aus sicht des Verkäuferst vom Kaufvertrag zurücktreten wegen Irrtum/Fehler, obwohl die Auktion bereits beendet war? 3. Der Käufer wurde vom Händler sowohl von der Handelsplattform ungerecht behandelt, da er falsche Informationen erhalten hat? Hat der Käufer Anspruch auf das Laptop? Viele Grüße!! |
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Für technische Probleme ist ausschließlich der Verkäufer verantwortlich, dem Käufer dürfen daraus keine nachteile entstehen. |
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| Danke für die ausführliche Information. Zitat:
Ist der Kaufvertrag dann noch gültig? Zitat:
Wenn der Anbieter sein Angebot anfechtet mit §119, kann der Käufer doch, wegen falscher Übermittlung §120 die Sache anfechten. Denn: Zitat:
Oder liege ich da komplett falsch? Viele Grüße |
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| Eine Anfechtung ist etwas anders. Angefechtet wird nichjt der Vertrag, sondern die Willenserklärung. Ein Rücktritt setzt zum Beispiel einen gültigen Vertrag voraus, eine Anfechtung würde darauf hinauslaufen, dass nie ein Vertrag entstanden ist (der Vertrag nichtig ist). Auch muss der anfechten, der den Irrtum hatte, in dem Fall wäre es wohl der Verkäufer. Die Anforderungen an eine Anfechtung sind meines Wisdsens auch um einiges höher. So muss der Grund objektiv nachweisbar und nicht schuldhaft verursacht worden sein. Bei einer Auktion sehe ich in der Regel keinen Anfechtungsgrund in der Willenserklärung, da diese ind er Regel einige Zeit verfügbar ist und wenn man die Gründe aus §119 und §120 nimmt, hätte der Verkäufer die Auktion (also seine Willenserklärung) schon vor Vertragsschluss zurücknehmen können und müssen (§121 BGB - ohne schuldhaftes Zögern). Ich persönlich würde hier keinerlei Basis für eine Anfechtung sehen. Und selbst wenn man mit einer Anfechtung surchkommen würde, Schadensersatz ist nach §122 BGB immer noch drin. Zitat:
Zitat:
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