Zitat:
Zitat von trigg3r Wie sieht es jedoch aus wenn ein Nutzer die Website quasi missbraucht und auf eine private Veranstaltung öffentlich hinweist (wie es des öfteren bei Facebook der Fall war) und durch "Flashmobs" die ganze Umgebung verwüstet wird? |
Auch da wird es äußerst schwierig werden, den Hinweisgeber in Haftung zu nehmen.
§ 23 Versammlungsgesetz
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen
zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug
auffordert,
nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Solange die Versammlung noch nicht verboten wurde, kann man zum Besuch auffordern so lange man will.
Eine schlichte Information, wo eine Versammlung stattfindet, erfüllt davon abgesehen noch nicht einmal den Tatbestand der "Aufforderung".