Ganz so einfach ist es auch nicht.
Ich zitiere mal das BGB
Zitat:
BGB § 271 Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
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Zitat:
BGB § 286 Verzug des Schuldners *)
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
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(4) 1Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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Das bedeutet: Ist die gesetzte Frist verstrichen, muss der Gläubiger (in dem Fall der Käufer, da der Verkäufer ja zu leisten hat = Schuldner) den Schuldner anmahnen, seiner Pflicht nachzukommen. Kommt der Schuldner dann immer noch nicht seiner Pflicht nach, kann der Gläubiger das Mahnverfahren einleiten / seine Forderung gerichtlich durchsetzen.
Wenn der Käufer also wartet, dass der Verkäufer etwas tut, macht er einen Fehler. Er hat den Verkäufer anzumahnen und sein Recht (notfalls mittels Anwalt) einzufordern.
Die zwei Jahre Verjährungsfrist bedeuten nur, dass wenn der Käufer sich nicht rührt(!) der Verkäufer nach zwei Jahren die Verjährung einreden kann und dann nicht mehr leisten muss. Sicherlich kann der Verkäufer versuchen, die zwei Jahre hinauszuzögern, und wenn der Käufer die zwei Jahre nichts unternimmt, ist er selber schuld.