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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige Ist das strafbar? Ein Arzt wollte auf seine Visitekarte eine Internetadresse haben. Somit wurde ein Hosting gekauft und eine ganz einfache Seite (Hauptmenü und ein Paar Frame) eingebaut. Der Arzt stellt sich vor (Name, Vorname) Adresse und ein Paar Fotos von Seite Praxis. Das Impressum oder AGB fehlen. Sind die AGB und das Impressum notwendig in diesen Fall? |
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| Aus meiner Sicht ja, da er mit der Seite für seine Tätigkeit wirbt (und wenn es nur durch Bilder der Praxis ist). Somit bietet er über die Seite einen Dienst an, was das Impressum erfordert. AGB sind selbstverständlich nicht erforderlich, wenn er keine Verträge über die Seite abschließen will. |
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| Also ganz unproblematisch ist dies nicht, soweit ich mich erinnern kann, gab es dazu auch schon Urteile, glaub war dort ein Zahnarzt. Hier ging es aber um die Domain selbst, die wohl eine Alleinstellung vermittelte, also als einzigster Zahnarzt im Ort, was aber nicht der Fall war. Es gab aber auch schon Urteile zum Inhalt, was man darf und was nicht. Aber eine reine Präsentation dürfte wohl nicht groß problematisch sein, sofern sie nicht werbend ist. Das ist meines Wissens hier die größte Hürde bei Arzt-Seiten.Es darf lediglich darstellend sein. Das bedeutet das keine Werbesprüche ala "Bester Arzt in X" oder "Wir haben die zufriedensten Kunden und die höchste Heilungsrate" oder ähnliches erlaubt sind. Auf ein Impressum sollte aber auf keinen Fall verzichtet werden und man sollte sich über die darin notwendigen Informationspflichten informieren (z.B. §5 TMG)
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| Das sehe ich auch so, wie mein Vorschreiber. Ich gehe zwar davon aus, dass die Seite nicht gewerblich ist. Aber nach dem TMG kommt es für die Impressumspflicht wohl eher darauf an, ob die Seite geschäftlich betrieben wird und da sich der Arzt sicher Patientenzustrom erhofft, könnte das ja der Fall sein. Irgendwo habe ich mal gehört, dass ein Arzt ein Freiberufler ist und damit wohl auch seine Kammerzugehörigkeit angeben müsste. Zwar sehen die Gerichte das Problem mit einem unvollständigen Impressum als nicht mehr so schwerwiegend an, aber gleich gar keins, das ist echt bedenklich. |
| Tags: arzt |
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