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| Anzeige Frage: Wenn nun der Fotograf der Zeitung das Bild in Rechnung stellt, muß die Zeitung dann zahlen? Oder kann sie sich herausreden, sie hätte es ja kostenlos bekommen? Sonnen. |
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| Der Urheber kann bestimmen, was mit seinem Werk passiert. Und wenn es jemand ohne seine Zustimmung veröffentlicht, muss dieser den Forderungen des Urhebers nachkommen. Eine Verfügung, was mit dem Werk passieren kann, muss nicht erfolgen, da der Urheber alleinig dazu berechtigt ist, das zu bestimmen (ausschließliches Recht). Der Empfänger des Werks hat also kein Recht, es ohne Einwilligung weiterzugeben, es sei denn, er ist ausdrücklich dazu berechtigt. Somit darf es auch nicht von Dritten veröffentlicht werden. |
| Tags: foto, urheberrecht, zeitung |
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