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| Der Anwalt sollte innerhalb dieser Frist bereits reagiert haben. Wobei ich persönlich 7 Tage als eine unangemessene Frist ansehen würde. Allerdings sollte der Gegenüber auch kein Argument des "schuldhaften Zögerns" haben. Heißt: Sofort (oder eben sobald wie möglich - manche haben ja heute zum Beispiel einen Feitertag, das wäre kein schuldhaftes Zögern |
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| Privatperson B hat gerade festgestellt, dass Betreiber B nichtmal DVDs zu Titeln verkauft, wofür Privatperson A DVD Rückenlabel angeboten hatte. |
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| Ist nur so das, wenn die Frist zu lang ist, der Abmahnende sich die Möglichkeit nehmen könnte, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu erwirken und ihm blieb nur noch die Möglichkeit der Unterlassungsklage. Die will man eher weniger. Soweit ich weiß, muss die Frist nur angemessen sein, worüber man entsprechend streiten kann. Aber 7 Tage ist noch erfüllbar wie ich finde. Wenn man nach Erhalt zum Anwalt geht und sich beraten lässt, weiß man recht schnell woran man ist. Außerdem befindet man sich im geschäftlichen Verkehr, somit sind 7 Tage recht lang. Man muss ja auch berücksichtigen das der Abmahnende den Misstand recht schnell beseitigt haben möchte. Aber in einem solchen fall sollte die einzigst "unüberlegte" Handlung der Gang zum Anwalt sein und nicht zum Kugelschreiber. Außer man weiß das die Abmahnung völlig berechtigt ist, was ich aber auch hier anzweifeln würde.
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| Tags: abmahnung, ebay, urheberrecht, wettbewerbsrecht |
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