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| Anzeige Hallo, ich habe mal eine Frage bezüglich Abmahnungen, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht! Angenommen Privatperson A verkauft über eBay mit Photoshop bearbeitete DVD Rückenlabel. (Kleine Papierstreifen für DVD Filme, die ein einheitliches "Buchrückenbild" ergeben (optisch gesehen wie bei den lustigen Taschenbüchern von Disney)) zu einem Startpreis von 1,99 EUR pro Stück. Privatperson A verwendet dafür Logos bekannter Filme. Privatperson A wird von einem gewerblichen eBay DVD Shop Betreiber B angezeigt und bekommt bei der Polizei eine Vorladung zum Fall auszusagen. Privatperson A sagt bei der Polizei aus und unterschreibt seine Aussage dies zu unterlassen. Privatperson A bekommt Post von der Staatsanwaltschaft, dass das Ermittlungsverfahren gegen Ihn gem. §153 Strafprozessordnung eingestellt wurde. Privatperson A bekommt nun einige Monate später eine Abmahnung von eBay DVD Shop Betreiber B, weil Privatperson A gegen das Urheberrecht verstoßen hat und eBay DVD Shop Betreiber B sich nach Wettbewerbsrecht benachteiligt fühlt. Privatperson A wird nun aufgefordert eine Kostenpauschale von 249 EUR zu bezahlen UND eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, womit bestätigt werden soll, dass Privatperson A künftig keine DVD Rückenlabel mehr anbietet und sich bei nochmaligem, derartigen Vergehen verpflichtet außergerichtlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000 EUR zu bezahlen. Wie sollte Privatperson A vorgehen? Gruß, 2ndReality |
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| Die Strafe zahlen und aufhören oder sich einen Anwalt nehmen, dem ich persönlich aber nicht viel Chancen zurechnen würde. Neben dem Strafverfahren (welches eingesteöllt wurde) sind durchaus zivilrechtliche Forderungen möglich. Und ein verstoß gegen Wettbewerbsrecht wäre in diesem Fall möglich. A sollte auch bedenken, dass das jeder einzelne machen kann, der davon betroffen ist. Es muss also nicht bei B bleiben ... |
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| Zitat:
Sollte Privatperson A auch die Unterlassungserklärung unterschreiben, die da lautet: "Hiermit erklärt die Privatperson A, dass Sie es künftig unterlassen werde, original DVD - Cover zu kopieren und kostenpflichtig Interessenten anzubieten! Sollte Privatperson A in jeglicher Form, nochmalig gegen die oben aufgeführten, unlauteren Wettbewerbsaktionen verstoßen, erklärt sich Privatperson A, zu einer sofortigen, außergerichtlichen Vertragsstrafe, in Höhe von 1000 EUR! Weitere rechtliche und finanzielle Ansprüche des oben genannten Unternehmens sind durch eine Zahlung jedoch in keiner Weise abgeglichen" Ist so eine Unterlassungsklärung üblich oder sollte man da bedenken haben es zu unterschreiben? Muss danach mit weiteren Kosten von eBay DVD Shop B gerechnet werden? |
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Zitat:
Zitat:
Und da ist noch ein weiterer zweifelhafter Punkt Zitat:
Also ich würde A empfehlen, die ganze Sache zu nehmen und einen Anwalt aufzusuchen. Der kostet für die Erstberatung schon mal weniger, als das was A so zahlen sollte. |
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| Zitat:
"wir sind darüber informiert worden, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt hat. In einem Schreiben vom 24.10.2007 teilte man uns jedoch mit, dass der Tatbestand des Verstoßes gegen Urheberrechte durchaus gegeben ist. eBay DVD Shop Betreibers Forderung ist aus zivilrechtlicher Sicht zu jeder Zeit berechtigt. Privatperson A verstieß eindeutig gegen das Urheberrecht und gegen das Wettbewerbsrecht. Hiermiet verursachte Privatperson B nachweislich und unbedingt einen wirtschaftlichen Nachteil für eBay DVD Shop Betreiber B. DVD Shop Betreiber B fordert Privatperson A letztmailig auf, innerhalb von einer Frist von sieben Tagen, ab Datum dieses Schreibens, die Unterlassungserklärung unterschrieben zurückzusenden, sowie die angefallenen Gebühren für unsere Abmahnung, unter Berücksichtigung der unten angegebenen Kontoverbindung, auszugleichen! Kostenpauschale Abmahnung vom 12.05.2008 (Urheberrechtsverletzung und Benachteiligung im Wettbewerb) Euro 249,-" Sollte Privatperson A die angegebene Frist ohne den Forderungen von eBay DVD Shop Betreiber B nachzukommen verstreichen lassen, sieht sich Betreiber B gezwungen zivilrechtliche Schritte durch seine Rechtsanwälte einzuleiten. Hochachtungsvoll DVD Shop Betreiber B Die Unterlassungserklärung ist wirklich ziemlich schleierhaft formuliert. Privatperson B wird wohl einen Anwalt aufsuchen |
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