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Alt 12.01.2007, 20:30
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Standard AW: Notebook defekt.


Ich wüßte nicht zu welchem Ergebnis eine Strafeinzeige in vorliegender Konstelation führen sollte.
Um von dem Vertrag loszukommen, käme hier lediglich ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels (neben dem defekten DVD) in Betracht, welcher dann eventull mit einer Klage (war wohl mit Srafanzeige hier gemeint) durchgesetzt werden müßte.
Allerdings ist davon hier abzuraten. Durch den eigenhändigen Ausstausch des DVD-Laufwerks läßt sich wohl im nachhinein tatsächlich nichtmehr feststellen ob ein - und welcher Mangel - zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestanden hat. Es ist grundsätzlich davon abzureten Mängel selbständig zu beseitigen. Im Übrigen beeinhaltet der Kauf eines teilweise defekten gerätes wohl stets ein Risiko welches der Käufer zu tragen hat.
Soweit dazu.
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