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Zitat von krümmel 1.Wenn man Fotos auf dem Rummel von einem Fahrgeschäft gemacht hat,
gehören dann die Urheberrechte dem Fotograf oder dem Besitzer des Fahrgeschäftes? |
Das Urheberrecht liegt immer, grundsätzlich und ohne Ausnahme beim Urheber. (Hier also dem Fotografen.)
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2.Dürfte man das Foto im Internet in einer Galerie öffentlich zugänglich macht?
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Man sollte das "Recht am eigenen Bild" abgebildeter Personen beachten, was allerdings hier meist keine Rolle spielen wird, da ein Jahrmarkt ein "Ereignis der Zeitgeschichte" ist und außerdem so etwas wie eine "öffentliche Versammlung, Umzug" usw. Nicht unwichtig ist aber auch die Art und Weise der Nutzung.
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3.Darf ein anderer die Bilder des Hobbyfotografs ohne Erlaubnis von der Galerie für seine Seite nutzen nur weil dieser kein (Copy/Wasserzeichen )angebracht hat und dieser behauptet das sowieso alle Rechte dem Besitzer des Fahrgeschäftes gehören würden.
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Nein.
Im Prinzip könnten aber Abbildungen auf den Einrichtungen des Fahrgeschäftes ihrerseits urheberrechtlich geschützt sein. (Wenn sie die erforderliche "Schöpfungshöhe" haben.)
Dann wäre ihre Vervielfältigung und Veröffentlichung mittels Foto nur dann uneingeschränkt zulässig, wenn sie nur "Beiwerk" sind oder im Rahmen der tagesaktuellen Berichterstattung gezeigt werden. Denn: die "Panoramafreiheit" (§59 UrhG) wird man nicht in Anspruch nehmen, da diese Werke nicht "dauerhaft" an öffentlichen Straßen und Plätzen angebracht sind.