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  #1 (permalink)  
Alt 15.06.2008, 23:21
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.06.2008
Beiträge: 2
Standard Gültigkeit von eigenen Rechnungen


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Thema: Betreiber von Photovoltaikanlagen versendet die monatlichen Rechnungen an das Energieversorungsunternehmen per Email

1. Ist es nach deutschem Recht zulässig, wenn Rechnungen per Email versendet werden?
2. Gibt es Urteile die die Gültigkeit dieser Rechnungen bestätigen?
3. Kann der Wirtschaftsprüfer des Rechnungsempfängers nach 18 Rechnungen per Email die Rechnungen per Post fordern.
4. Kann der Betreiber auf den Rechnungsversand per Email (pdf-file in der Anlage) bestehen?
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  #2 (permalink)  
Alt 15.06.2008, 23:36
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Gültigkeit von eigenen Rechnungen

Zitat:
1. Ist es nach deutschem Recht zulässig, wenn Rechnungen per Email versendet werden?
Ja. Für Rechnungen ist soweit ich weiss, kein Formerfordernis gegeben. Interessant wird es aber, wenn die Vorsteuer geltend gemacht werden soll. Dann sind entsprechende Erfordernisse einzuhalten (hat aber was mit Buchhaltung und Prüfung zu tun) - das betrifft aber hauptsächlcih den Inhalt, nicht die Form.
http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C3956778_N9590_L20_D0_I636.html
Zitat:
2. Gibt es Urteile die die Gültigkeit dieser Rechnungen bestätigen?
Keine Ahnung, aber warum sollte es dazu Urteil geben. Bestenfalls ist der Vorsteuerabzug fraglich.
http://www.e-recht24.de/forum/1646-rechnung-per-email.html
Zitat:
3. Kann der Wirtschaftsprüfer des Rechnungsempfängers nach 18 Rechnungen per Email die Rechnungen per Post fordern.
Kann er. Das ist immer möglich. Allerdings kann man die Kosten dafür (Papier, Ausdruck, Porto) geltend machen, wenn man vorher einen Rechnungsversand per Email vertraglich vereinbart hat. Ist nichts vereinbart, gehört der Versand per Post wohl zur üblichen Vorgehensweise, dann dürfte das mit den Kosten schwer werden
Zitat:
4. Kann der Betreiber auf den Rechnungsversand per Email (pdf-file in der Anlage) bestehen?
Nein, denn das ist, soweit verrtraglich nichts geregelt ist, in der Verantwortung des Rechnungsstellers. Üblich ist immer noch per Post (wen nichts anderes vereinbart).
Allerdings sollte auch der Versender sich Gedanken darüber machen, dass seine Rechnung den Anforderrungen an die Buchhaltung genügen. Denn schließlich muss er die Einnahmen auch entsprechend versteuern.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 15.06.2008, 23:54
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.06.2008
Beiträge: 2
Standard AW: Gültigkeit von eigenen Rechnungen

Die Rechnung enthält die Vorsteuer und entspricht allen Erfordernissen von Rechnungen.
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  #4 (permalink)  
Alt 15.06.2008, 23:58
Moderator
 
Registriert seit: 26.07.2007
Beiträge: 1.351
Standard AW: Gültigkeit von eigenen Rechnungen

Soweit ich weiß ergibt sich das Problem bei unsignierten Rechnungen per E-Mail, wenn der Empfänger Vorsteuerabzugsberechtigt ist; denn es muss sichergestellt werden, dass die Rechnung nicht verändert wird.
Folglich ergibt sich - soweit mein Kenntnisstand - kein solches Problem, wenn die Rechnung per E-Mail an den Endkunden erfolgt.
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