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  #1 (permalink)  
Alt 27.06.2008, 23:07
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.06.2008
Beiträge: 1
Standard Urheberrecht von youtube videos


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Kann man Urheberrechte geltend machen, wenn man ein Video bei einer Seite wie zB Youtube hochgeladen hat, und Teile des Videos als abgedruckte Fotostrecke in einer Tageszeitung erscheinen bzw. das ganze Video in den Fernsehnachrichten gezeigt wird? Oder verliert man seine Rechte an dem Video, sobald man es der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht hat?

wäre schön wenn jmd Rat weiß
mfg Björn
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  #2 (permalink)  
Alt 28.06.2008, 11:51
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Urheberrecht von youtube videos

Kann man so oder so sehen. Ich würde eher sagen das man hier etwaige Verwertungsrechte verwirkt hat, da es ja von einem selbst öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Zweck bei Youtube ist ja eben jener, solche Werke zugänglich zu machen und zu verbreiten. Man muss auch damit rechnen das ein Dritter das Video in seinen Blog oder in einem Forum/Webseite einbindet. Das es nun in einer Zeitung zu finden ist oder in den Nachrichten macht da aus meienr Sicht keinen Unterschied. Der Effekt ist am Ende ja der Gleiche.

Einzig die Urheberpersönlichkeitsrechte, wie z.B. die Namensnennung bleiben. Nur wenn dieser nicht angegeben wird... kann man ihn auch nicht nennen.

Nur sei auch noch einmal gesagt, dass wenn Werke von Dritten für das Video verwendet wurden, dieser evtl. Urheberrechte gegen den Verbreiter geltend machen könnte, d.h. denjenigen der das Video hochgeladen hat.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.06.2008, 10:27
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Urheberrecht von youtube videos

Zitat:
Zitat von björn Beitrag anzeigen
Kann man Urheberrechte geltend machen, wenn man ein Video bei einer Seite wie zB Youtube hochgeladen hat
Urheberrrechte hast Du immer dann, wenn Du der Urheber bist.

Wenn Du ein Video, das Du selbst gemacht hast, bei Youtube hochlädst, verlierst Du damit nicht Dein Urheberrecht, das kann man nämlich nicht verlieren.

Welche Nutzungsrechte Du wem einräumst, musst Du in den AGB von YouTube nachlesen. (Und dann wäre ggf. zu prüfen, ob diese AGB auch - in Deutschland - wirksam sind.)

Zitat:
und Teile des Videos als abgedruckte Fotostrecke in einer Tageszeitung erscheinen bzw. das ganze Video in den Fernsehnachrichten gezeigt wird?
Siehe oben. Guck als erstes in die YouTube-AGB.

Zitat:
Oder verliert man seine Rechte an dem Video, sobald man es der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht hat?
Rechte an seinen Werken "verliert" man nie. Man kann aber anderen Leuten Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen, und dann haben diese Leute eben diese Nutzungsrechte.
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Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 29.06.2008, 10:32
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Urheberrecht von youtube videos

Zitat:
Zitat von Styx Beitrag anzeigen
Kann man so oder so sehen. Ich würde eher sagen das man hier etwaige Verwertungsrechte verwirkt hat, da es ja von einem selbst öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Man kann Verwertungsrechte nicht "verwirken". Wie soll das gehen und auf welchem § im UrhG soll das beruhen?

Man kann Nutzungsrechte einräumen, und damit nimmt man natürlich Einfluß auf die Verwertungsmöglichkeiten und unter Umständen auch auf die Verwertungsrechte. Wenn ich z.B. einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht einräume, dann dann geht mir erstmal die Möglichkeit verloren, noch anderen Leuten weitere Nutzungsrechte einzuräumen, logisch.

Daß ich A ein einfaches Nutzungsrecht einräume, bedeutet aber weder, daß ich B keines mehr einräumen kann noch bedeutet es, daß A z.B. seinerseits nun unterlizensieren kann. Usw. usf.

Zitat:
Der Zweck bei Youtube ist ja eben jener, solche Werke zugänglich zu machen und zu verbreiten.
Das würde bedeuten, daß YouTube dann ein einfaches Nutzungsrecht für genau diesen Zweck erhält.

Zitat:
Man muss auch damit rechnen das ein Dritter das Video in seinen Blog oder in einem Forum/Webseite einbindet.
Daß man damit rechnen muß, ist eine Sache. Ob er das darf, hängt von den YouTube-AGB ab. Und von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Zitat:
Das es nun in einer Zeitung zu finden ist oder in den Nachrichten macht da aus meienr Sicht keinen Unterschied. Der Effekt ist am Ende ja der Gleiche.
Kann man so pauschal nicht sagen. Es hängt ausschließlich von den eingeräumten Nutzungsrechten ab.

Zitat:
Nur sei auch noch einmal gesagt, dass wenn Werke von Dritten für das Video verwendet wurden, dieser evtl. Urheberrechte gegen den Verbreiter geltend machen könnte, d.h. denjenigen der das Video hochgeladen hat.
Sowieso.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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  #5 (permalink)  
Alt 29.06.2008, 11:13
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Urheberrecht von youtube videos

Zitat:
Man kann Verwertungsrechte nicht "verwirken". Wie soll das gehen und auf welchem § im UrhG soll das beruhen?
Verwirkt in dem Sinne, das man hier keine mehr geltend machen kann gegenüber Dritten, wenn ich ein Video bei Youtube einstelle. Eine Unterscheidung zwischen einfachen und ausschließlilchem Recht ist hier etwas "weich", denn der Sinn von Youtube ist nun mal die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Videos weltweit und darüber hinaus für jeden fas Recht, diese Videos zu seinen "Inhalten" zu machen, d.h. sich ggf. auch zu Eigen zu machen. Dennn das ist meist der Effekt wenn ich ein Video per mitgelieferten Code in einem Blog oder einer Webseite einbinde.

Jemand der ein Video bei Youtube hochläd, muss damit rechnen das auch Dritte ein Werk nutzen, ohne Zustimmung des Urhebers und er hat dies zu dulden. Ein entsprechendes Nutzungsrecht ist hier zwischen Dritten und Urheber nicht direkt zustande gekommen, jedoch indirekt, da der Urheber bei der Einstellung des Videos einer weiteren Nutzung durch Dritte zustimmt, bzw. es duldet.
Somit kann er aus meiner Sicht keine weiteren Verwertungsrechte geltend machen, er hat das Werk mehr oder minder zur freien Benutzung vergeben. Also seine Verwertungsrechte verwirkt. Die Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben davon unberührt.

Zitat:
Das würde bedeuten, daß YouTube dann ein einfaches Nutzungsrecht für genau diesen Zweck erhält.
Nö, sollte man vielleicht etwas weiter sehen. Ein einfaches wäre lediglich, wenn nur Youtube es nutzen dürfte, aber selbst keine Rechte vergeben dürfe, jedoch die Nutzung von anderen nicht ausgeschlossen wird. der 31 II belässt dieses Recht anderen eine Nutzung einzuräumen jedoch beim Urheber, der entscheidet wer die "anderen" sind. Hier ist dies aber nicht der Fall. Hier entscheidet nicht mehr der Urheber wer das Werk nutzen darf, sondern die Nutzer selbst. Der Urheber hat hier keine Handhabe mehr. Ein ausschließliches würde ich aber auch nicht sehen, schließlich hat Youtube dies auch nicht erworben. Eine "exklusive" Nutzung liegt ja auch nicht vor, das Video kann gleichzeitig vom Urheber auch auf ClipFish oder MySpace eingestellt werden. Bei einem exklusiven Recht nach III wäre dies dem Urheber nicht möglich, bzw 35 entfällt hier im Grunde auch.

Zitat:
Daß man damit rechnen muß, ist eine Sache. Ob er das darf, hängt von den YouTube-AGB ab. Und von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
Dann nenne mir mal welche.
Geht man aber vom Sinn einer Plattform wie Youtube aus, muss der Urheber einfach damit rechnen das seine Videos verbreitet werden und ggf. auch von Dritten öffentlich zugänglich gemacht oder gar vervielfältigt, gesendet usw. werden.

Zitat:
Kann man so pauschal nicht sagen. Es hängt ausschließlich von den eingeräumten Nutzungsrechten ab.
Und die sind bei Youtube das Problem

Dazu mal aus den Nutzungsbestimmungen:

8.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen ist es erforderlich, dass Sie YouTube und anderen Nutzern der Webseite eingeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind unter Ziffer 10 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie einräumen).

10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie

1. YouTube eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;
2. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.


Frage wäre jetzt ob ein Senden in den Nachrichten ein durch die Funktionalität der Webseite und den Bestimmungen erlauber Umfang darstellt. Wenn jetzt der Nachrichtensender das Video direkt von Youtube Streamt und sendet? Wäre es wohl im Sinne, ob ich es nun einem zeige oder hunderte, macht im Grunde keinen Unterschied. Zumal man es auf die gegebenen Möglichkeiten hinargumentieren kann, bzw. analog anwenden könnte.

Zwar haben wir ein einfaches Nutzungsrecht, das aber doch sehr weit gefasst ist, zumal Youtube ein Recht auf Unterlizensierung hat, den Urheber doch stark einschränkt in seinen Verwertungsmöglichkeiten, wenn nicht gar auf null reduziert.

Es lässt sich sicherlich darüber stark diskutieren, aber ich halte eben das Einstellen von Videos auf Youtube für eine "verwirkung" (so mal in Anführungsstrichen um die Aussage etwas zu entschärfen, das Wort passt nur so schön) der Verwertungsrechte und passt nicht so in das Bild bisheriger Nutzungsrechte.
Wiedermal muss ich für ein echtes Internetrecht plädieren, bzw. ein extra Abschnitt dazu im Urheberrecht. Aber nein, in Berlin denkt man bei den Körben nur an weitere Einschränkungen für Nutzer nach und noch dämlicheren Regelungen.
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