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  #1 (permalink)  
Alt 28.06.2008, 19:17
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.10.2007
Beiträge: 124
Standard Beweispflicht bei Widerspruch gem. §28 Abs. 4 BDSG


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Hallo,

A widerspricht auf seiner Internetseite der kommerziellen Nutzung seiner im Impressum angegebenen Daten gem. §28 Abs. 4 BSDG.

Dennoch hat er an diese Adresse einen Werbebrief erhalten.
Der Widerspruch steht schon seit Monaten auf der Webseite,
das kann A mittels einem Screenshot beweisen, der 5 Tage vor dem Erhalt des Werbebriefes gemacht wurde.

Was aber nun, wenn der Gegner behauptet, zum Zeitpunkt, wo die Adresse "geklaut" wurde, hätte es keinen Widerspruch gegeben? Wer trägt die Beweispflicht?
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