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| Domain-Recht Alles rund um Domains, Domaingrabbing... |
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| Anzeige A hat ein Flohmarktforum, den er am 2.02. durch ein Massenforenanbieter gründete. Dann zog A aufgrund der minimalen funltionen zu einem anderen Massenanbieterforum um. Seit dem 2.02.08 aber blieb der NAme gleich. So.. dann hat ihn jemand aufmerksam gemacht vor ca. 1 Monat, das es noch eine Flohmarktseite gibt, mit einem gleichen Namen, der durch nur ein Großbuchstaben und Bindestrich unterscheidet. Okay, er war so fair und schrieb dorthin. Nur gab es eher eine negative Antwort. Was könnte A tun, wenn die Domains sich nur durch ein Bindestrich unterscheiden und allgemein gebräuchliche Begriffe sind? Geändert von Styx (28.06.2008 um 22:44 Uhr). Grund: Verallgemeinert |
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| hmm.. die Frage, die sich mir immer bei solchen Sachen stellt, ist: Genießt der vom Gegner registrierten Domainname überhaupt Schutz oder ist er rein beschreibend? Als Beispiel: Wenn ich geschichte-xy.de betreibe und jemand xy-geschichte.de oder geschichte-xy.com, habe ich keinen Anspruch auf die Domains, weil der Name rein beschreibend ist. Anders sieht es aus, wenn ich zum Beispiel: FlipposFrischFleisch als Marke eintragen lassen und jemand anderes handelt genau in derselben Branche unter Flippos-Frisch-Fleisch <-- alles nur meine persönliche Meinung |
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| Also A hat z.b. frischfleisch.de und er Frisch-Fleisch.de Kann B denn rechtlich was gegen A machen??? Während A bis anfang Juni einen anderen Link hatte durch Massenforenanbieter, die länger sind und nicht direkt, war er gleich bei einer Domain |
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| So, leider musste ich deinen Beitrag etwas "kappen", da es sich sonst um einen Einzelfall handeln würde. Beiträge müssen jedich allgemein gestellt werden, deshalb auch die leichte Veränderung am Text selbst. ... ich bitte dich den Rest auch noch etwas verallgemeinert (A schreibt an B usw.) darszustellen. Schon einmal vorarb, es kommt zum einen auf die Begriffe selbst an. Haben diese Unterscheidungskraft oder sind sie nur rein beschreibend? Ergibt sich aus der Kombination jedoch wiederum ein unterscheidungskräftiges Zeichen? Handelt es sich um geschäftlichen Verkehr oder eine geschäftliche Bezeichnung? Aber so wie ich das eben gesehen habe, sehe ich da eher kein großes Problem. Würde es ggf. mit dem Mitfahrzentrale-Urteil vergleichen. Hier ging es auch um einen rein beschreibenden Begriff. Eine alleinige Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name, wurde hier als eine irreführende Alleinstellungsbehauptung gesehen. Schließlich gibt es ja nicht nur eine, sondern mehrere Mitfahrzentralen. Frage ist nur ob der Bindestrich hier etwas ändert und ob die Kombination aus zwei Begriffen ein unterscheidungskräftiges Zeichen ergibt, das ggf. sogar geschützt sein könnte (Markenrechtlich), hier müssten aber auch wiederum einige Voraussetzungen erfüllt sein.
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