Hallo.
Zitat:
Gewährleistungsrechte
Der Käufer neuer Waren hat zunächst die üblichen Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass die Ware mangelhaft ist, wobei das BGB nach der Schuldrechtsreform einem subjektiven Fehlerbegriff folgt (siehe dazu neues Schuldrecht).
Es besteht jedoch seitens des Anbieters die Möglichkeit, diese Haftung durch AGB zu modifizieren. In den meisten Fällen kommt bei einer Versteigerung der Kaufvertrag jedoch nicht mit dem Betreiber der Auktionsplattform zustande, sondern direkt mit dem Anbieter der Ware. Dieser kann dann unter den Voraussetzungen der §§ 305 ff BGB (das alte AGB-Gesetz) ihre AGB in den Kaufvertrag einbeziehen. Informationen zur Einbeziehung von AGB finden Sie im Insidepaper von eRecht24. Wichtig ist hierbei, dass die Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Sachen auf ein Jahr begrenzt werden kann. Im Falle des Geschäfts zwischen 2 Verbrauchern kann die Mängelgewährleistung sogar ganz ausgeschlossen werden.
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Kann die Person A auch so machen:
Artikelsbeschreibung:
Impressum:
Gewährleistung: 12 Monate
Widerufbelehrung:
Würde das auch rechtlich akzeptiert?