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  #1 (permalink)  
Alt 06.07.2008, 22:52
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.07.2008
Beiträge: 1
Idee Wo fängt der Jugendschutz an?


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Hallo erstmal.

Und zwar stelle ich mir seit langem die Frage wo eigentlich genau der Jugendschutz anfängt im Internet. Denn auf "normalen, seriösen Seiten" wie in Onlineshops wie Orion und Co beispielweise wird bekannterweise durchaus nackte Haut gezeigt, wird aber nicht durch Alterschecks oder ähnliches getestet. Dass das zeigen von Geschlechtsteilen und Handlungen mit diesen wiederrum nicht mehr im akzeptablen Bereich ist, ist klar.

Deswegen würde mich diese besagte Grenze mal intressieren.



(Google und Co haben mir leider nicht weitergeholfen)
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  #2 (permalink)  
Alt 07.07.2008, 12:23
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Wo fängt der Jugendschutz an?

Zitat:
Zitat von Lundi Beitrag anzeigen
Und zwar stelle ich mir seit langem die Frage wo eigentlich genau der Jugendschutz anfängt im Internet. Denn auf "normalen, seriösen Seiten" wie in Onlineshops wie Orion und Co beispielweise wird bekannterweise durchaus nackte Haut gezeigt, wird aber nicht durch Alterschecks oder ähnliches getestet.
Nackte Haut ist auch nicht automatisch jugendgefährdend.

Zitat:
Dass das zeigen von Geschlechtsteilen und Handlungen mit diesen wiederrum nicht mehr im akzeptablen Bereich ist, ist klar.
Das Zeigen von Geschlechtsteilen ist auch nicht automatisch jugendgefährdend.
http://tinyurl.com/2qc5ae
Jedes Aufklärungsbuch für Zweitklässler zeigt sowas.

Zitat:
Deswegen würde mich diese besagte Grenze mal intressieren.
"Jugendgefährdend" ist, was die "sozial-ethische Entwicklung" von Kindern und Jugendlichen gefährden kann und was "sozial-ethisch desorientierend" wirkt.

Dazu gehörten im Laufe der Jahrzehnte nach Meinung der "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (früher: Schriften) zum Beispiel die "Verharmlosung von Selbstbefriedigung und Homosexualität" (Indizierungsgutachten von Prof. Horst Scarbath, Hamburg, gegen den Katalog "Beate Uhse Journal No.2", 1991) oder "Schummelratgeber" für Schüler. Ein Indizierungsverfahren gegen das "Handbuch der Guerillakriegsführung" der Schweizerischen Unteroffiziersvereinigung verlief in den 80er Jahren ergebnislos, wenn ich richtig erinnere. (Das Handbuch erregte den Anstoß deutscher Politiker, weil es detaillierte Anleitungen enthielt, wie man mit "Haushaltsmitteln" Sprengstoffanschläge ausführt, Lokomotiven entgleisen lässt und ähnliches mehr; es war im Buchhandel frei verkäuflich, nicht nur in der Schweiz.)

Letztlich ist das alles reine Auslegungssache, wobei stets die Richtschnur des Bundesverfassungsgerichts zu beachten ist, daß auch Pornographie Kunst sein kann und dann unter dem Schutz des Kunstvorbehaltes nach Art.5 GG steht. (BVergE 83, 130 zu "Josefine Mutzenbacher")
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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