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  #6 (permalink)  
Alt 09.07.2008, 14:47
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Urheberrecht

Zitat:
Form und Zugang: Grundsätzlich ist keine bestimmte Form erforderlich, insbesondere bei mündlicher oder telefonischer Abmahnung sind Beweisprobleme jedoch vorprogrammiert. Zugang soll nicht erforderlich sein, da die Abmahnung nicht als WillensErklärung aufgefasst wird, sondern als GeschäftsähnlicheHandlung. Für die Wirksamkeit der Abmahnung genügt es also, das ordentliche Absenden z.B. per Brief oder Fax nachzuweisen. Bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Kostenersatz aus GeschäftsführungOhneAuftrag oder SchadensErsatz soll der Zugang hingegen bewiesen werden müssen.
http://www.jurawiki.de/AbMahnung

Hatte gerade keine Zeit selbst zu schreiben.
Heißt aber, Standardbrief geht. Einschreiben, PZU oder gar per Gerichtsvollzieher, ist in manchen Situationen wohl vorteilhafter.
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  #7 (permalink)  
Alt 10.07.2008, 11:06
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Urheberrecht

Zitat:
Zitat von Kathy01 Beitrag anzeigen
Nun gibt die Polizei 14 Tage Zeit sich dazu zu äußern, ob As Anschrift an die Firma weitergegebeben werden soll. Eine Verweigerung kann nur aus schwerwiegenden sozialen Gründen erfolgen.
Das haben mit Sicherheit weder Polizei noch Staatsanwaltschaft so geschrieben, sorry. Das ist Unfug.

Wenn der Rechteinhaber (Softwarefirma etc.) Strafantrag gestellt hat, bekommt sein Anwalt Akteneinsicht im folgenden Strafverfahren. Deshalb werden ja Strafanträge gestellt - um über die Akteneinsicht an die Daten der Urheberrechtsverletzer zu kommen.

Entweder hat A eine Urheberrechtsverletzung begangen, dann drohen ihm die üblichen zivilrechtlichen Schritte durch den Rechteinhaber. Oder A hat keine Urheberrechtsverletzung begangen, dann droht da auch nix.

Die Polizei (eigentlich müsste es die Staatsanwaltschaft sein, aber egal) fragt auch nicht, ob sie die Daten weitergeben "darf". Entweder muß sie - dann macht sie das (Anspruch auf Akteneinsicht). Oder sie darf nicht, dann tut sie das nicht. (Und manchmal, wenn der damit befasste Polizeibeamte oder Staatsanwalt einen freundlichen Tag hat, dann gibt er auch dem Geschädigten selber direkt "Akteneinsicht", oder besser gesagt: Namen und Anschrift des Geschädigten - obwohl das, wenn ich richtig sehe, eigentlich nur einem beauftragten Anwalt zusteht. Weil er sich sagt: was soll der Umstand, der macht dem Geschädigten nur extra Kosten und führt letztlich genau zum selben Ergebnis.)

"Soziale Gründe" spielen bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen keine Rolle. Wer einen Schaden verursacht, muß ihn wiedergutmachen. Kann er das nicht und der Geschädigte bleibt unnachsichtig, bleibt dem Schädiger nur die Privatinsolvenz.
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  #8 (permalink)  
Alt 10.07.2008, 17:18
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Urheberrecht

@Tom, das zivilrechtliche Verfahren scheint noch gar nicht angelaufen zu sein, nur so. Find es auch ungewöhnlich, aber bei der Polizei gibt es auch Beamte, die mit Online-Straftaten so ihre Schwierigkeiten haben...
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  #9 (permalink)  
Alt 11.07.2008, 17:52
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.04.2008
Beiträge: 144
Standard AW: Urheberrecht

Zitat:
Heißt aber, Standardbrief geht.
Warum müssen die Verkäufer immer nachweise, das sie die Ware versendet haben aber die Anwälte nicht?
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