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  #1 (permalink)  
Alt 09.07.2008, 17:12
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 09.07.2008
Beiträge: 1
Standard Bilder und Ebay


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Hallo, ich habe da mal eine Anregung:

Wenn man bei Ebay einen Artikel verkaufen möchte und dazu ein Photo benutzt, welches Person A einem zuvor geschickt hat (als der Artikel gekauft wurde), verstößt man wohl trotzdem grundsätzlich gegen das Urheberrecht.

Wenn Ebay dann den Artikel rausnimmt, es also nicht zum Verkauf kommt, kann A, der die Photos erstellt hat, trotzdem Schadensersatz verlangen?

Eine Unterlassung geht natürlich, damit man nicht weiterhin die Bilder nutzt, aber kann A eine Summe von zBs 500 Euro als Schadensersatz verlangen?

Die Frage ist, inwiefern A ein Schaden entstanden sein könnte.


Grüße, Sunny14
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  #2 (permalink)  
Alt 10.07.2008, 10:49
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Bilder und Ebay

Zitat:
Zitat von Sunny14 Beitrag anzeigen
Hallo, ich habe da mal eine Anregung:

Wenn man bei Ebay einen Artikel verkaufen möchte und dazu ein Photo benutzt, welches Person A einem zuvor geschickt hat (als der Artikel gekauft wurde), verstößt man wohl trotzdem grundsätzlich gegen das Urheberrecht.

Wenn Ebay dann den Artikel rausnimmt, es also nicht zum Verkauf kommt, kann A, der die Photos erstellt hat, trotzdem Schadensersatz verlangen?

Eine Unterlassung geht natürlich, damit man nicht weiterhin die Bilder nutzt, aber kann A eine Summe von zBs 500 Euro als Schadensersatz verlangen?

Die Frage ist, inwiefern A ein Schaden entstanden sein könnte.
Der Urheber (bzw. Rechteinhaber) kann immer im Wege der sogenannten "Schadensersatzanalogie" ein Honorar für die unberechtigte Nutzung verlangen.

Und zwar nicht irgendeines, sondern ein "angemessenes Entgelt", und das ist das "marktübliche Honorar". Das richtet sich nach Art und Umfang und Dauer der Nutzung des Bildes. Bei einer Nutzung von ein paar Tagen in einer Ebay-Auktion werden üblicherweise ein paar Euro dabei herauskommen, vielleicht 50 oder 60, aber keine exorbitanten Summen.

Hinzu kommt die Möglichkeit, einen Aufschlag von 80 bis 100 Prozent zu verlagen, wenn die Urheberbezeichnung fehlt (gegenwärtige Rechtsprechung).

Desweiteren besteht ein Anspruch auf strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung, und zwar in jedem Fall, denn die Rechtsprechung geht davon aus, daß allein die Tatsache der erfolgten Urheberrechtsverletzung die Annahme begründet, es bestünde eine Gefahr weiterer Verletzungshandlungen, der durch eine solche Unterlassungsverpflichtung zu begegnen ist.

Die Unterlassungsverpflichtung treibt den Streitwert in die Höhe, denn die liegt üblicherweise schon in der Gegend von 5001 oder 10000 Euro (5001 Euro, um ggf. die Zuständigkeit des Landgerichts zu erreichen). Wenn also ein Anwalt involviert wird, wirds dadurch dann teuer.

(Die neue Gebührendeckelung wird hier vermutlich nicht greifen, weil es sich nicht um einen "einfachen Fall" handelt, weil die Ermittlung des Schädigers und des Schadensersatzanspruches schon einen gewissen Aufwand verursacht und der Geschädigte dies anders als ein großes Plattenlabel auch nicht mit seiner eigenen Rechtsabteilung vorbereiten kann. Aber das werden letztlich im Laufe der nächsten paar Jahre die Gerichte entscheiden - es sei denn, der Gesetzgeber pfuscht zwischenzeitlich wieder mal am Gesetz herum und ändert es erneut.)
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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