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  #1 (permalink)  
Alt 25.07.2008, 18:50
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 1
Standard Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung


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Person A bewohnt eine Wonhgemeinschaft mit zwei weiteren Personen, wobei der Telefon- bzw Internetanschluss auf Person A gemeldet ist.

Person A erhält per Post ein Abmahnungsschreiben, in dem erläutert wird, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der IP-Adresse der WG ein urheberrechtlich geschütztes pornographisches Werk heruntergeladen wurden, des weiteren wird angegeben, dass die über ein P2P Netzwerk geschehen ist.

Das Schreiben beinhaltet zwei wesentliche Punkte:

a) durch die Bezahlung von 250€ sei die Angelegenheit zivilrechtlich erledigt

b) es ist eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese beinhaltet 1) dass bei einer weiteren Verletzung des Urheberrechts ein Betrag von 5100€ zu entrichten sei, 2) dass der Verletzer den Schadensersatzanspruch anerkenne, 3) dass der Verletzer bei Inanspruchnahme 25.000€ Anwaltskosten zu entrichten hat.

Zur Rücksendung der Unterlassungserklärung und zur Bezahlung der 250€ ist ein Zeitraum von einer Woche eingeräumt.

Person A hatte zu keinem Zeitpunkt das P2P Programm auf seinem Rechner installiert und auch keinen Bezug zu den heruntergeladenen Inhalten.


Wie ist nun vorzugehen?

Sind die Forderungen in der Unterlassungserklärung zulässig?

Kann Person A beweisen, dass er den Inhalt zu keinem Zeitpunkt auf seinem PC hatte?

Angenommen keiner der WG-Bewohner hat nachweislich die Datei heruntergeladen und es hat sich um einen unerlaubten Zugriff duch eine unbekannte Person X gehandelt, wobei das Netzwerk zwar gesichert war, aber mit dem leicht zu entschlüsselnden WPA, hat Person A die Möglichkeit die Forderung abzuweisen?

Sollte der Betrag von 250€ im angegebenen Zeitraum bezahlt werden oder zurückgehalten werden?

Sollte Person A einen Rechtsanwalt konsultieren, der die Angelegenheit untersucht?


Vielen Dank schon im voraus, aufgrund der kurzen Zeitspanne bis zum Ablauf der Frist würde ich mich über eine schnelle Antwort freuen!

Geändert von henry_chinaski (26.07.2008 um 13:02 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 01.08.2008, 09:59
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.04.2008
Beiträge: 144
Standard AW: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung


Zitat:
Sollte Person A einen Rechtsanwalt konsultieren, der die Angelegenheit untersucht?
Ich würde sage ja! Bedenke, das die Erstberatung in vielen Fällen kostenfrei ist!

Scan diesen schreiben ein und mache eine PDF Datei daraus, die du den Anwalt bzw. Anwälten zuverfügung stellst.

Suche in Google nach Abmahnung + Urheberrechtsverletzung + Anwalt ruf dort an und informiere dich, viel zeist bleibt dir nicht übrig. 1 Woche Zeit ist wenig und wurde (meine Meinung) absichtlich so gesetzt.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.08.2008, 10:14
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.04.2008
Beiträge: 144
Standard AW: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung


Ich bin der Meinung es ist eine Reine abzocke, was Abmahnungen betrifft.

Das ist z.B. ein Interessanter Artikel
http://www.sueddeutsche.de/computer/926/303905/text/


Zitat:

sueddeutsche.de: Von wem erhalten Sie die meisten Anzeigen?

Junker: Zweifellos von Abmahnanwälten. Da hat sich eine Branche etabliert, die blüht und gedeiht. Im vergangenen Jahr tauchten Monat für Monat mehr dieser Anwaltskanzleien auf.
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  #4 (permalink)  
Alt 02.08.2008, 12:26
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen
Beiträge: 2.281
Standard AW: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung


Also ein Rechtsanwalt ist durchaus anzuraten. Nur der kann oder eher darf, ausführliche Beratung im Einzelfall leisten.

Wobei ich noch hinzufügen möchte das A als Anschlussinhaber durchaus für die Handlungen der Mitbewohner haftbar sein könnte. Denn er ist der Inhaber des Anschlusses und somit dafür verantwortlich, ihm fallen entsprechende Prüf- und Kontrollpflichten zu, insbesondere wenn Dritte den Anschluss benutzen.

Eine ausführliche Beratung im Einzellfall unter betrachtung aller Punkte, kann aber nur eben ein Rechtsanwalt leisten. Denn es gibt durchaus Ausnahmen von diesen Haftungspflichten als Anschlussinhaber.
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