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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 09.08.2008, 22:39
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 21.04.2008
Beiträge: 2
Standard Ware fälschlicherweise erhalten


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Hallo,
ich hoffe ich bin in diesem Forum mit meiner Frage richtig. Wenn jemand eine bestellte Ware zugeschickt bekommt (die bezahlt ist) und nach einigen Wochen fälschlicherweise noch einmal ein Päckchen bekommt, in dem die selbe Ware doppelt und mit Rechnung vorliegt, muss er diese Fehlsendung ggü. dem Absender anzeigen bzw. zahlen oder Sonstiges? Von den rein moralischen Aspekten mal abgesehen.
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  #2 (permalink)  
Alt 11.08.2008, 13:56
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Ware fälschlicherweise erhalten

Erhält man eine Ware, die man nicht bestellt hat, ist man meines Wissens ersteinmal zu nichts verpflichtet.
Nimmt man ein solches Paket an, öffnet es und den Inhalt gar benutzt, passiert nichts. Es besteht dann auch kein Vertrag mit dem Absender.

Siehe dazu aber auch:

Zitat:
§ 241a Unbestellte Leistungen *)
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) 1Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 11.08.2008, 22:19
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Ware fälschlicherweise erhalten

Wobei ich den zweiten Absatz hervorheben würde.
Zitat:
Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Es besteht also durchaus die Möglichkeit, den Empfänger wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu belangen, da er schließlich wissen musste, dass die Leistung nicht für ihn bestimmt sein konnte.
Zitat:
Erhält man eine Ware, die man nicht bestellt hat, ist man meines Wissens ersteinmal zu nichts verpflichtet.
Nimmt man ein solches Paket an, öffnet es und den Inhalt gar benutzt, passiert nichts.
Das würde ich also etwas anders sehen.
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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