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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige Hier versuche ich nochmal die Regeln komplett zu befolgen. Habe sie jetzt auch komplett gelesen... such seit 8 std. und finde leider kein Antwort auf meine Frage. __________________________________________________ ______________________________ Problemstellung: - ein Privatverkäufer hat ein gebrauchtes teueres Elektro Artikel in ein online Auktion versteigert - er hat dies aber deutlich falsch beschrieben - der Käufer hätte sich aber bei dem Elektrogerät Firma "XYZ" erkündigen können, ob der Artikelbeschreibung stimmt Der Verkäufer hat auf folgende Punkte in der Beschreibung hingewiesen: - da der Verkäufer ein Privatperson ist darf er Garantie und Rücknahme ausschliessen - der Privatverkäufer akzeptiert dennoch ein Rücknahme, möchtet aber bei Rückgabe 25% für sich behalten und Versandkosten auch nicht zahlen - er hat NICHT erwähnt, dass dies bei einem Falschbeschreibung auch gilt - Artikelbeschreibung würde vom Privatverkäufer wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht Wenn der Produkt falsch beschrieben war, darf der Verkäufer dennoch auf die 25% und keine Versandkostenübernahme bestehen? Darf der Käufer Gesamtbetrag + entstandene Versandkosten zurückerlangen? Wenn Ja: Was kann der Käufer machen, wenn dies der Verkäufer nicht annimmt? Zuerst zur Polizei oder Anwalt? Wie soll der Käufer beweisen, dass er den Artikel nach dem Erhalt nicht ausgetauscht hat? __________________________________________________ ______________________________ Bedanke mich bei euch allen herzlich Viele Grüße, kyros87 |
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| Das was hier vorliegt ist meiner Meinung nach eindeutig ein Sachmangel (fehlende Eigenschaften der Ware). Die Sachmängelhaftung kann man auch als Privatverkäufer nicht rechtswirksam ausschließen, da sie im BGB definiert ist und nicht ausgeschlossen werden kann. Somit wäre der Verkäufer verpflichtet nachzubessern. Und wenn er das nicht kann (weil es eben objektiv nicht möglich ist) oder nicht will, ist er verpflichtet, den Käufer so zu stellen, wie er ohne den Vertag wäre. Heißt: Kaufpreis, Versandkosten, Aufwendungen (z.B. Rechtsanwalt) ... müssen vom Verkäufer erstattet werden. Der Käufer sollte sich an einen Anwalt wenden. Polizei (Anzeige) macht wenig (genau: gar keinen) Sinn, da hier ein zivilrechtliches Problem vorliegt - Anzeige ist nur bei Straftaten möglich (anderer Bereich des Rechts). Zitat:
Und bei bestimmten elektronischen Geräten kann man auch im Nachhinein überprüfen, ob sie noch im "Originalzustand" sind oder Änderungen daran vorgenommen wurden.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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Problematik: wenn: - man auf den Bildern diese Sachmangel auf gar keinen Fall erkennen kann. - der Verkäufer die Serienummer nicht erwähnt hat - der Verkäufer weder per E-Mail noch am Tel. bestädigt, dass die Ware nicht dem Beschreibung entsprecht Wie sollte man dann dies beweisen? Kann man ein Telefonat ohne zu fragen aufnehmen und dies später dem Anwalt vorlegen? |
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__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Hallo aaky, vielen lieben Dank für deine sehr hilfreiche Antwort. es besteht noch folgende Problematik: Wenn: - der Verkäufer keine Rechnung mitgeliefert hat - er die Verpackung von dem Elektroteil, in einem anderen nochmal verpackt hat - der Erstbesitzer, der dieses Elektroteil direkt bei der Herstellerfirma "XYZ" bestellt hat, nicht identisch ist mit der Privatverkäufer - der Erstbesitzer eine Firma war und nicht mehr existiert Dies bedeutet, dass auf dem Packet nur die Adresse vom Erstbesitzer steht und nichts vom Privatverkäufer. Der Verkäufer hat sich überall abgesichert, sodass der Käufer nichts nachweisen kann. Hat in diesem Fall der Käufer überhaupt noch eine Chance etwas nachzuweisen? Wenn wir von einem Notebook ausgehen würden, konnte man evt. die Daten auf der Festplatte wiederherstellen und dies dann nachweisen. Aber in diesem Fall hat der Verkäufer wahrscheinlich die Festplatte ausgetauscht oder gründlich Formatiert. Also hat der Käufer in dem Bereich auch keine Chance... Bedanke mich nochmal bei dir. Viele Grüsse, Farbod |
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