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| Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen... |
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| Anzeige Ich hab hier mal eine Frage bezüglich Bilder und der Onlineveröffentlichung. Folgendender Fall liegt zu Grunde, Auf einer Webseite, würden die Fotos von As minderjährigen Sohn (3 1/2 Jahre alt) zur freien Verfügung angeboten. Man könnte sich diese dort anschauen, aber auch herunter laden. A wusste von den erstellten Fotos. Doch das diese im Internet veröffentlicht werden, war A nicht bekannt; desweiteren würden unter "Kontakt" die Daten der Postanschrift der Personen, die die Bilder/Fotos gemacht haben, zu finden sein. Da As Sohn dort ab und an verkehrt, macht dies A ein wenig nachdenklich, da es ja schließlich immer wieder Fälle gibt, wo eben solche Bilder (incl. Adresse) auf speziellen Seiten angeboten werden und Kinder eventuell verschwinden. A würde dies nun gerne verhindern und deshalb die Bilder von der Seite nehmen lassen. Auf welcher rechtlichen Grundlage, könnte sich A hierbei stützen? Wäre dies überhaupt möglich? Die Betreiber würden sich bisher weigern entsprechende Bilder zu entfernen. Ich währe Dankbar für jegliche Informationen in diesem Bereich. mfg Rumble Geändert von Styx (05.09.2008 um 14:12 Uhr). Grund: den forenregeln etwas angepasst |
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| Also mir würden da gleich mehrere Regeln einfallen. Zum einen wäre da m.E § 22 KUG möglich, dem sog. "Recht am eigenen Bild". Hiernach darf jeder selbst bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang ein Bild von ihm veröffentlicht wird. Da das Kind dies selbst nicht kann, obliegt dies den Eltern zu entscheiden. Das man die Fotografie geduldet hat, ist m.E. aber noch nicht mit der Veröffentlichung bzw. Verbreitung im Internet gleichzusetzen. Schließlich macht es ein Unterschied ob das Bild beispielsweise privat in einem Fotoalbum landet oder auf einer für jeden zugänglichen Webseite. Liegt hier keine ausdrückliche Einwilligung vor, ist meiner Ansicht eine Veröffentlichung nicht gestattet, außer es würden Ausnahmen des § 23 I KUG vorliegen. Wobei man hier wieder auf den Absatz 2 abstellen könnte, da ich hier durchaus ein berechtigtes Interesse sehe, das ein solches Bild nicht veröffentlicht wird. Man könnte m.E. deshalb Unterlassung fordern. Man könnte evtl. auch auf den Datenschutz abstellen. Wäre etwas schwammig wie ich finde, aber bei den hier genannten Befürchtungen, könnte man m.E. aber damit auch noch argumentieren. Sieht man das Bild in Verbindung mit den Kontaktdaten, wo sich das Kind gelegentlich aufhält, persönliche Daten die durch die Veröffentlichung verbreitet werden, so wäre m.E. eine Einwilligung des Betroffenen, aufgr. der Minderjährigkeit entspr. von den Eltern, notwendig. § 4 I ivm 4a I BDSG. KUG ist da aber m.E. sinnvoller. Ganz übel ginge es evtl. auch noch mit § 201a I und II StGB. Nur müsste man sich die Frage stellen, ob die Aufnahme schon "unbefugt" war. Absatz 3. bietet aber auch bei befugten Aufnahmen eine Möglichkeit. Sache ist nur, in wie weit es nun einen "höchstpersönlichen Lebensbereich" verletzt. Aber man muss ja nicht gleich mit einer strafrechtlichen Keule schwingen.
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