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  #1 (permalink)  
Alt 05.09.2008, 12:49
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.08.2008
Beiträge: 3
Standard Softwarename


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A hat sich für eine Software einen Namen ausgedacht die es seit 2007 unter diesem Namen gibt z.B. ABCD.
Nun hat er feststellen müssen, das eine Firma in der Schweiz offenbar auch eine Software erstellt hat die auch den Namen ABCD hat und mit "R" als Schutzzeichen versehen sein würde.
Darüberhinaus taucht der Name ABCD dutzendemal in veschiedensten Zusammenhänge bei Google auf. Eine Recherche auf http://www.dpma.de/marke/recherche/index.html das der Name ABCD in Deutschland wohl nicht geschützt ist. Müsste man jetzt befürchten das irgendwann eine Abmahnung ins Haus flattert? Die Software soll auf seiner Webseite unter dem Namen vertrieben werden. ABCD ist eine Ablürzung für einen längeren Begriff der immer mit den 4 Buchstaben genannt wird.

A würde ja gern was einzigartiges finden, aber im Zeitalter vom Internet scheint es ja nichts zu geben das es nicht gibt.
Was machen?
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  #2 (permalink)  
Alt 05.09.2008, 14:58
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Softwarename

Das die Marke nicht beim DPMA eingetragen ist, bedeutet nicht, dass sie keinen Schutz genießt. Auch ausländische Marken können u.U. geschützt sein (notorische Bekanntheit, § 4 Nr. 3 MarkenG) oder eben aufgr. ihrer Bekanntheit (§ 4 Nr. 2 MarkenG).
Kann auch sein das die Marke im europäischen Register zu finden ist, CTM-Online bietet hierfür eine Online-Suche (Link unten), wenn ja, ist ist sie m.e. auch in Deutschland geschützt.

Doch das bedeutet nicht das man gleich aufgeben müsste. Ist man prioritätsjünger, kann man u.U. auch gegen eine ältere Marke bestehen. So beispielsweise wenn diese sich nicht durchgesetzt hat oder über einen gewissen Zeitraum geduldet wurde (§ 21 MarkenG).
Wie man in solch speziellen Fällen vorgehen könnte, das sollte man sich von einem auf Markenrecht spezialisierten Anwalt erklären lassen.

Die Frage ist auch, was ist genau der Begriff. Nicht alles ist schützbar. So wäre "Tisch mit vier Beinen" wohl kaum für einen Küchentisch möglich. Mal als Beispiel. Ebenso könnte man sich nicht Software für ein PC-Programm schützen lassen. Also nur weil es jemand ebenfalls verwendet, muss noch nicht gleich ein Schutz bestehen. Aber:

"Apfel" für einen Obsthersteller der sich auf eben jenes Obst spezialisiert hat, wäre m.E. auch nicht schützbar, jedoch aber für einen Hersteller von Elektronik.
Hier gilt es dann wiederum aufzupassen, ob man dann nicht evtl. Rechte (insbes. § 14 II MarkenG) verletzt und es kommt im Endeffekt immer auf den Einzelfall an.


http://oami.europa.eu/CTMOnline/Requ...de_SearchBasic
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