Folgende
Information kann ich in Sachen "unaufgeforderte
Email-
Werbung" (
Spam) geben:
jeder
Empfänger derartiger Werbebotschaften ist berechtigt,
zivilrechtliche
Unterlassungsansprüche geltend zu machen (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB).
Der
Absender kann sich bei einem
Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB auch nicht damit herausreden,
dass ein
Fehler beim
Versand der Werbemail aufgetreten sei.
Im Fall einer berechtigten
Abmahnung muss der Versender mit
erheblichen
Kosten rechnen. diese richten sich in erster Linie
nach dem wirtschaftlichen Interesse des
Empfängers.
Das
Landgericht Lübeck hat nunmehr für die Streitwertbemessung
bei unerlaubter
Werbung per E-
Mail "Regeln" aufgestellt (am 6. März 2006 )
Danach soll der
Streitwert betragen:
- € 3.000,- bei einmaliger Zusendung an privaten
Empfänger
- € 4.000,- bei einmaliger Zusendung an gewerblichen
Empfänger
- € 5.000,- bei mehrmaliger Zusendung an privaten
Empfänger
Zusätzlich kommen noch 400-600 Euro
Abmahngebühren
hinzu, wenn der
Empfänger sich durch einen
Anwalt vertreten lässt.
Gruss Jeweler