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| Onlineauktionen Bei Onlineauktionen übers Ohr gehauen worden? |
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| Anzeige verlangt er Schadenersatz. Daraufhin wurde festgestellt das der Käufer sich vertan hatte und die negative Bewertung nicht richtig war, sie sollte für eine andere Auktion sein. Das wurde dem Anwalt auch vom Käufer mitgeteilt. Und die neg. Bewertung wurde durch Veranlassung des Käufers von ebay gelöscht. Einige Wochen später kam allerdings wieder ein Brief vom Anwalt des Verkäufers, das Schadenersatz in Höhe von 230 Euro gezahlt werden soll. Ist sowas rechtens ? Denn die Bewertung wurde ja entfernt. mfg Geändert von Falco25 (09.09.2008 um 15:25 Uhr). |
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| Wenn man nachweisen kann, dass in dem ersten Brief stand, dass Schadensersatz nur dann fällig wird, wenn die Bewertung nicht entfernt wird und man diese Bedingung (ohne schuldhaftes Zögern oder fristgerecht) erfüllt hat, gibt es keine Grundlage mehr für die Forderung.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Zitat:
In dem 1. Brief steht (Zitat) : .....sollte in der vorbennanten Frist die Negativbewertung nicht zurückgenommen worden sein, behält sich unser Mandant ausdrücklich Schadenersatzfoderungen vor.... Die Bewertung ist 2 Tage vor Fristende von ebay gelöscht worden. |
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| Dann würde ich persönlich die Schadensersatzforderung auf dieser Grundlage ablehnen.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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