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  #1 (permalink)  
Alt 13.09.2008, 18:19
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.09.2008
Beiträge: 2
Standard Haftung für die genehmigte Veröffentlichung eines Zeitungsartikels?


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Hallo,

angenommen es gäbe eine Bürgerinitiative, die sich gegen ein Bauvorhaben unmittelbar vor der Haustür engagieren würde. In diesem Zusammenhang wäre ein Zeitungsartikel veröffentlicht worden, der mit Genehmigung des Zeitungsverlages eingescannt und auf der Homepage veröffentlicht wurde.
Eine Verlinkung wäre der Initiative nicht möglich gewesen, da der Zeitungsverlag derzeit noch nicht über ein Online-Angebot verfügen würde.

Nun hätte man von dem Betreiber des Bauvorhabens eine Untrlassungsaufforderung durch persönliche Übergabe durch einen seiner Angestellten erhalten, in der er mit einer eineinhalb stündigen Frist zur Löschung des eingescannten Artikels auffordern würde.

Es stellt sich nun die Frage, wie es in dieser Angelegenheit rechtlich aussehen könnte. Bis zur Klärung der Sache wäre der Artikel bereits sicherheitshalber von der Homepage genommen worden.
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  #2 (permalink)  
Alt 13.09.2008, 21:17
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Haftung für die genehmigte Veröffentlichung eines Zeitungsartikels?

Worauf würde sich die Aufforderung denn stützen? Muss ja irgendwie begründet sein. Urheberrecht? Dann müsste derjenige auch Urheber und Rechteinhaber sein. Das kann man anzweifeln, außer die Zeitung hat den Artikel nicht selber geschrieben, sondern aus zweiter Hand. Was denkbar wäre, wenn sie eine (Presse)Erklärung der "Gegner" der Initiative übernommen hätte. Hier wäre dann aber die Frage ob die dann überhaupt Unterlassung fordern können. Schließlich ist es ja der Sinn einer Presseerklärung verbreitet zu werden. Wäre es hingegen ein Artikel von der Zeitung, würde ich da keinen Anspruch auf Unterlassung erkennen. Zumindest aus den hier dargestellten Punkten. Schließlich hat diese der Verwendung zugestimmt.
Einzig aus Gründen des Inhaltes könnte man dann m.E. einen Unterlassung fordern. Beispielsweise wenn der Inhalt Unwahrheiten wiedergibt, bzw. schon gegen die Zeitung vorgegangen wurde.
Andererseits könnte auch die Darstellung des Zeitungsartikels auf der Webseite einen Anspruch begründen. Ich mein, wenn ich einen Artikel irgendwo einfüge und noch etwas ergänze, bzw. durch ergänzende Aussagen den Inhalt in einem anderen Licht erscheinen lasse, könnte man da m.E. durchaus Unterlassung fordern, wenn man hierdurch erheblich benachteiligt würde bzw. dies geschäftsschädigende Folgen haben könnte.

Aber so eine Unterlassungsaufforderung müsste ja begründet sein.

Auch halte ich die Frist von 1 1/2 Stunden für etwas kurz. Außer es handelt sich um einen wirklich prekären Inhalt.
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  #3 (permalink)  
Alt 14.09.2008, 15:42
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 13.09.2008
Beiträge: 2
Standard AW: Haftung für die genehmigte Veröffentlichung eines Zeitungsartikels?

Die Unterlassung richtet sich darauf, dass der Artikel in der Zeitung (der keine Pressemitteilung von uns ist, sondern vom Redakteur selbst auf Grund der ihm vorliegenden Recherchen verfasst wurde) "Unwahrheiten" enthalten soll, die Zitat: "geeignet sind, unseren Kredit und unseren Ruf zu gefährden und uns wirtschaftlichen Schaden zuzufügen".
Ob und inwieweit die Zeitung, die wöchentlich mittwochs erscheint, in der nächsten Ausgabe eine Gegendarstellung bringen muss, ist uns noch nicht bekannt.
Wir haben den Artikel 1:1 eingescannt und mit keinerlei Kommentaren oder Anmerkungen versehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 20.09.2008, 02:59
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Haftung für die genehmigte Veröffentlichung eines Zeitungsartikels?

Zitat:
Zitat von tkuehnel Beitrag anzeigen
Die Unterlassung richtet sich darauf, dass der Artikel in der Zeitung (der keine Pressemitteilung von uns ist, sondern vom Redakteur selbst auf Grund der ihm vorliegenden Recherchen verfasst wurde) "Unwahrheiten" enthalten soll, die Zitat: "geeignet sind, unseren Kredit und unseren Ruf zu gefährden und uns wirtschaftlichen Schaden zuzufügen".
Ob und inwieweit die Zeitung, die wöchentlich mittwochs erscheint, in der nächsten Ausgabe eine Gegendarstellung bringen muss, ist uns noch nicht bekannt.
Wenn ein Unterlassungsanspruch besteht, dürfte er auch gegen die Veröffentlichung auf der Website bestehen. Ein Gegendarstellungsanspruch sicher auch.

Eine Gegendarstellung muß man immer bringen, wenn es sich um Tatsachenbehauptungen handelt. Gegen die kann jeder Betroffene eine Gegendarstellung verlangen. (-> Landespressegesetze)
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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