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| Strafrecht & Internet Was verboten ist und welche Strafen drohen... |
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| Anzeige Fall A: angenommen V verkauft ein Gegenstand bei Ebay. K kauft diesen Gegenstand und V bekommt eine E-Mail, das der K die Zahlung vornehmen wird. Fall B: angenommen V verkauft ein Gegenstand bei Ebay. K kauft diesen Gegenstand schickt den V ein Screenshot von der Überweisung an V In Fall A und B wird die Ware an K versendet aber die Zahlung kommt niemals an. Kann V den K Betrug vorwerfen? |
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| Nicht von diesen dürftigen Aussagen aus. Zitat:
- der Vermögensvorteil muss rechtswidrig sein. Könnte man von ausgehen, wenn K seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Allerdings müsste man hier auch sehen, ob K tatsächlich schon in Verzug ist. - K muss auch betrogen haben. Wenn er also einfach nicht gezahlt hat, und das auch nicht behauptet (Fall A), unterdrückt oder entstellt er keinen Tatsachen. Und wenn der Ausdruck auch richtiog ist (nur eben irgendwas nicht gestimmt hat) hat er auch nicht betrogen. Das müsste also auch geklärt werden. Und durch die Anzeige bekommt V sein Geld auch nicht, er muss sowieso zivilrechtlich gegen K vorgehen, aber das Thema hatten wir schon.
__________________ [SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE] |
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| Zitat:
Bloß in Fal B Zitat:
Wäre dann der Fall B ein Betrug? |
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| Zitat:
Und sonst müsste man sehen: Ist es nur das Formular, wo die Daten eingetragen sind oder ist es eine Bestätigung. Soviel ich weiß kann man Überweisungen nicht so einfach rückgängig machen, bei Lastschriften ist das so. Und wenn es dann eine Fälschung ist, ist immer noch der Beweischarakter eines solchen Screenshots fragwürdig. Ich persönlich würde als V darauf nicht reagieren, da es nie eine Bestätigung ist (jeder weiß, wie einfach sowas manipuliert werden kann). Die FRage ist also, wie gutgläubug war V. Sicherlich könnte das dann als Betrug beurteilt werden, nur inwieweit daraufhin tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet wird, ist fraglich (gesellschaftliches Interesse, Auslastung der Ermittlungsbehörden ...)
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