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Sonstiges zum Onlinerecht Hier kann über alles diskutiert werden, wofür es keine extra Kategorie gibt.

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  #1 (permalink)  
Alt 16.09.2008, 15:37
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 31.07.2008
Beiträge: 23
Standard Markenrecht - Frage


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Hallo,

Beispiel: Und zwar, die Blu-Ray Disc

Basic:
Blue-Ray konnte aufgrund des allgemeinen Begriffs nicht geschützt werden, daher heisst die Blu-Ray Disc nunma Blu-Ray und nich Blue-Ray!

Blu-Ray.de etc. sind eingetragene marken beim DPMA. Würde ein Webmaster jetzt eine Site ala "Blue-Ray-Disc-Informationen.de" -> erstellen, wie würde es für diesen WM und die Domain langfristig aussehen?

Danke vorab für die Antwort.

Gruß

Geändert von WannaNews (16.09.2008 um 16:45 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 16.09.2008, 17:10
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Markenrecht - Frage

Kommt m.E. darauf an was man auf der Webseite darstellt und ob diese gewerblich wäre.

Kurzes Beispiel.
Blu-Ray ist geschützt durch A für visuelle Datenträger und Laufwerke. Diese stellt B ebenfalls her und vertreibt seine Schreiben unter dem Namen Blue-Ray.
A könnte hier evtl. Unterlassung fordern, da Blue-Ray geeignet ist, mit Blu-Ray verwechselt zu werden, bzw. von der Aussprache her gar identisch ist. Produziert B statt Datenträger jedoch Waschmaschinen und nennt diese Blue-Ray, könnte sich das hingegen wieder anders verhalten.

Gleiches könnte man auf die Domain übertragen. Besonders wenn hierdurch der Eindruck entstünde, es handel sich um eine offizielle Webseite oder man versucht, den guten Ruf einer Marke für sich auszunutzen. Denn viele dürften wohl gar nicht wissen das die Marke ""Blu" statt "Blue" geschrieben wird. Wobei man auch schon bei Schreibfehler-Domains wäre.... die wohl genauso unschön sind.

Also Möglichkeiten würden sich da meiner Ansicht schon bieten, man muss sich nur den § 14 Absatz 2 MarkenG einmal genau anschauen, dann sieht man gleich, dass sich hier, seitens des Markeninhabers, viel drehen lässt.
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  #3 (permalink)  
Alt 16.09.2008, 18:36
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 31.07.2008
Beiträge: 23
Standard AW: Markenrecht - Frage

Zitat:
Zitat von Styx Beitrag anzeigen
Kommt m.E. darauf an was man auf der Webseite darstellt und ob diese gewerblich wäre.
Gehen wir mal davon aus.

Zitat:
Zitat von Styx Beitrag anzeigen
Kurzes Beispiel.
Blu-Ray ist geschützt durch A für visuelle Datenträger und Laufwerke. Diese stellt B ebenfalls her und vertreibt seine Schreiben unter dem Namen Blue-Ray.
A könnte hier evtl. Unterlassung fordern, da Blue-Ray geeignet ist, mit Blu-Ray verwechselt zu werden, bzw. von der Aussprache her gar identisch ist. Produziert B statt Datenträger jedoch Waschmaschinen und nennt diese Blue-Ray, könnte sich das hingegen wieder anders verhalten.

Zitat:
Zitat von Styx Beitrag anzeigen
Also Möglichkeiten würden sich da meiner Ansicht schon bieten, man muss sich nur den § 14 Absatz 2 MarkenG einmal genau anschauen, dann sieht man gleich, dass sich hier, seitens des Markeninhabers, viel drehen lässt.
Gut. Danke schon mal für Deine geopferte Zeit.

Und wie schaut da s eigentlich aus, das Wort "Kino" "Film" etc. sind ja alles allgemeine Begriffe. Aber schaut man unter DPMA. stehen dort haufenweise Marken!

Kino.de ist auch eingetragen. Wenn ein Webmaster sich entscheiden würde ein gewerbliche Site aufzuziehen und diese einfach mal "Kinoxyz.de" nennen würde.

Kann Kino.de, o.ä. Marken Rechte geltend machen, wenn beide in Kategorie "Unterhaltung" fallen und letztlich die selben Themen behandeln? Und könnte Kino.de kommen und allen anderen, die Marken nach Kino.de eingetragen haben auf die Finger klopfen?

Danke schon einmal vorab.

Gruß
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  #4 (permalink)  
Alt 17.09.2008, 17:58
Super-Moderator
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: Hessen, DA
Beiträge: 2.241
Standard AW: Markenrecht - Frage

Zitat:
Gehen wir mal davon aus.
Wenn sie gewerblich ist, würde ich die Finger davon lassen.
Ob das nun blu-ray oder blue-ray heißt, wenn eines davon geschützt ist, kann man das andere m.E. schnell mit der Verwechslungsgefahr kicken, sofern es sich um identische Waren handelt... und das wäre wohl nicht mal die einzige Möglichkeit.

Zitat:
Kino.de ist auch eingetragen. Wenn ein Webmaster sich entscheiden würde ein gewerbliche Site aufzuziehen und diese einfach mal "Kinoxyz.de" nennen würde.
Das ist meines Wissens als Domain eingetragen und deshalb schützbar. Kino alleine wäre es nicht, aber Kino.de als Domain schon. Die Frage ist dann wie weit der Schutz reicht. Wenn man sich nun Kino1.de registrieren würde, könnte man es darauf ankommen lassen. Dann könnte man noch weitere Faktoren hinzuziehen. Wäre beispielsweise das Design der Webseite ähnlich, könnte man hier nen Strick draus drehen. Ist dann eine Sache des Einzelfalls. Ich würde bei kino.de schon einen recht geringen schutzumfang sehen, ebenso auch Angriffspunkte.
Ein Alleinstellungsanspruch sehe ich heir jedenfalls nicht. Ansonsten wäre ja jegliche Domain mit Kino-....de unmöglich. Auch hier käme es auf den Einzelfall an. Würde man z.b. Kinö.de (was jetzt ja möglich ist) registrieren und nutzen, könnte man m.E. hier auch wieder auf eine Tippfehler-Domain schließen.

Wobei zu sagen ist, ein Markeninhaber sieht das alles natürlich wieder etwas anders.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.09.2008, 14:23
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 31.07.2008
Beiträge: 23
Standard AW: Markenrecht - Frage

Dank Dir. Hast dem vermeintlichen Webmaster mit Sicherheit weiter geholfen...


Frohes Schaffen und Viel Erfolg weiterhin mit dem Forum.

Gruß
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