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| Anzeige Beispiel: Und zwar, die Blu-Ray Disc Basic: Blue-Ray konnte aufgrund des allgemeinen Begriffs nicht geschützt werden, daher heisst die Blu-Ray Disc nunma Blu-Ray und nich Blue-Ray! Blu-Ray.de etc. sind eingetragene marken beim DPMA. Würde ein Webmaster jetzt eine Site ala "Blue-Ray-Disc-Informationen.de" -> erstellen, wie würde es für diesen WM und die Domain langfristig aussehen? Danke vorab für die Antwort. Gruß Geändert von WannaNews (16.09.2008 um 16:45 Uhr). |
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| Kommt m.E. darauf an was man auf der Webseite darstellt und ob diese gewerblich wäre. Kurzes Beispiel. Blu-Ray ist geschützt durch A für visuelle Datenträger und Laufwerke. Diese stellt B ebenfalls her und vertreibt seine Schreiben unter dem Namen Blue-Ray. A könnte hier evtl. Unterlassung fordern, da Blue-Ray geeignet ist, mit Blu-Ray verwechselt zu werden, bzw. von der Aussprache her gar identisch ist. Produziert B statt Datenträger jedoch Waschmaschinen und nennt diese Blue-Ray, könnte sich das hingegen wieder anders verhalten. Gleiches könnte man auf die Domain übertragen. Besonders wenn hierdurch der Eindruck entstünde, es handel sich um eine offizielle Webseite oder man versucht, den guten Ruf einer Marke für sich auszunutzen. Denn viele dürften wohl gar nicht wissen das die Marke ""Blu" statt "Blue" geschrieben wird. Wobei man auch schon bei Schreibfehler-Domains wäre.... die wohl genauso unschön sind. Also Möglichkeiten würden sich da meiner Ansicht schon bieten, man muss sich nur den § 14 Absatz 2 MarkenG einmal genau anschauen, dann sieht man gleich, dass sich hier, seitens des Markeninhabers, viel drehen lässt.
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Und wie schaut da s eigentlich aus, das Wort "Kino" "Film" etc. sind ja alles allgemeine Begriffe. Aber schaut man unter DPMA. stehen dort haufenweise Marken! Kino.de ist auch eingetragen. Wenn ein Webmaster sich entscheiden würde ein gewerbliche Site aufzuziehen und diese einfach mal "Kinoxyz.de" nennen würde. Kann Kino.de, o.ä. Marken Rechte geltend machen, wenn beide in Kategorie "Unterhaltung" fallen und letztlich die selben Themen behandeln? Und könnte Kino.de kommen und allen anderen, die Marken nach Kino.de eingetragen haben auf die Finger klopfen? Danke schon einmal vorab. Gruß |
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Ob das nun blu-ray oder blue-ray heißt, wenn eines davon geschützt ist, kann man das andere m.E. schnell mit der Verwechslungsgefahr kicken, sofern es sich um identische Waren handelt... und das wäre wohl nicht mal die einzige Möglichkeit. Zitat:
Ein Alleinstellungsanspruch sehe ich heir jedenfalls nicht. Ansonsten wäre ja jegliche Domain mit Kino-....de unmöglich. Auch hier käme es auf den Einzelfall an. Würde man z.b. Kinö.de (was jetzt ja möglich ist) registrieren und nutzen, könnte man m.E. hier auch wieder auf eine Tippfehler-Domain schließen. Wobei zu sagen ist, ein Markeninhaber sieht das alles natürlich wieder etwas anders.
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