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  #1 (permalink)  
Alt 17.09.2008, 04:20
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.09.2008
Beiträge: 7
Standard Urheberrecht Webdesigner Bilder


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hallo,
Folgende Konstellation

A und B sind Freunde und machen keinen Vertrag
A bittet B um Hilfe beim bauen einer Website fuer einen Shop
B designt nach Vorgabe von A, A registriert diew webseite auf seinen Namen
A und B fotografieren gemeinsam Produkte mit Bs Kamera, die A verkauft

A bezahlt B fuer seine Arbeit vergleichsweise viel, aber B will immer mehr und macht selbstaendig Aenderungrn an A's Site, die dieser gar nicht will

A hat irgendwann die Nase voll von B und macht seine eigene, komplett neue Site, wo er die gemeinsam gemachten Produktbilder und ein an B in Aufftrag gegebenes und bezahltes Logo weiterverwendet

B verklagt A auf Urheberrechtsverletzung
A verklagt B auf Geschaeftsschaedigung
A bleibt gelassen, da er vorher selbst einen prozess verliert, in dem eine von B erstellte Fotomontage die auf einer anderen website einfach uebernommen wird, vom Gericht als "nicht schutzfaehig" eingestuft wird



Frage: Kann B A verklagen ?
Wer ist bei Produktbildern Urheber?
Derjenige der die Raw files mit exif Daten besitzt
Beide?
Sind Produktbilder ueberhaupt schutzfaehig?
Was wenn A die Bilder neu macht?

Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 17.09.2008, 11:09
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Urheberrecht Webdesigner Bilder

Zitat:
Kann B A verklagen ?
Bestimmt. Verklagen kann man immer, auch wenn kein grund besteht.
Zitat:
Wer ist bei Produktbildern Urheber?
Wenn nichts anderes vereinbart ist (zum beispiel Auftragswerke) derjenige, der die Bilder erstellt hat.
Zitat:
Derjenige der die Raw files mit exif Daten besitzt
Nicht unbedingt. Wenn er nicht der Urheber ist, könnte er ein Nutzungsrecht haben, was der Urheber wieder zurückziehen kann.
Zitat:
Beide?
Es gibtz auch sogenannte Miturheber, das ist dan, wenn beide an der Erstellung der Bilder mitgewirkt haben.
Zitat:
Sind Produktbilder ueberhaupt schutzfaehig?
Eine Urheberschaft gibt es immer. Und die kann auch geltend gemacht werden. Eine "Schutzfähigkeit" würde ich eher im Markenrecht sehen. Micht würde interessieren, ob die vom Gericht gemachte Einschätzung "nicht schutzfähig" sich tatsächlich auf das Urheberrecht bezog. Denn das würde ja bedeuten, das die Bilder gar keine Werke im Sinne des Urheberrechts darstellen würden.
Zitat:
Was wenn A die Bilder neu macht?
Dann hat B logischerweise keine Handhabe
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #3 (permalink)  
Alt 17.09.2008, 11:55
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.09.2008
Beiträge: 7
Standard AW: Urheberrecht Webdesigner Bilder

Vielen dank fuer die schnelle einschaetzung!
Zitat:
Wer ist bei Produktbildern Urheber?
Zitat Wenn nichts anderes vereinbart ist (zum beispiel Auftragswerke) derjenige, der die Bilder erstellt hat.

FRAGE; Was ist ein Auftragswerk?
Wenn A B sagt, hoer zu fotografiere mir mal das produkt
oder mache mir mal ein logo?

Zitat:

Es gibtz auch sogenannte Miturheber, das ist dan, wenn beide an der Erstellung der Bilder mitgewirkt haben.


frage was folgt daraus, wenn A Miturheber ist und die Bilder zusammen mit B gemacht hat?
Zitat:
Zitat
Eine Urheberschaft gibt es immer. Und die kann auch geltend gemacht werden. Eine "Schutzfähigkeit" würde ich eher im Markenrecht sehen. Micht würde interessieren, ob die vom Gericht gemachte Einschätzung "nicht schutzfähig" sich tatsächlich auf das Urheberrecht bezog. Denn das würde ja bedeuten, das die Bilder gar keine Werke im Sinne des Urheberrechts darstellen würden


->Im Konkreten fall hat ein Portal ei Bild von As site weiterbenutzt, welches eine fotomontage zweier produkte war. die von b erstellt wurde


das gericht sprach zwar schon stoererhaftung des portals, stellte aber in zweifel ob A das Bild ueberhaupt fuer sich alleine beanspruchen kann und A verlor den Prozess nach berufung
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  #4 (permalink)  
Alt 17.09.2008, 12:08
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 26.03.2007
Beiträge: 8.489
Standard AW: Urheberrecht Webdesigner Bilder

Zitat:
FRAGE; Was ist ein Auftragswerk?
Wenn A B sagt, hoer zu fotografiere mir mal das produkt
oder mache mir mal ein logo?
Zum Beispiel A ist Angestellter von B und erstellt das Werk im Zuge der Arbeit. Ob das jetzt tatsächlich ein Auftragswerk ist (wohl eher nicht) - zumindest meinte ich so eine Konstellation, wo A also nur "Werkzeug" ist.
Zitat:
frage was folgt daraus, wenn A Miturheber ist und die Bilder zusammen mit B gemacht hat?
Zitat:
UrhG § 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) 1Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. 2Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. 3Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) 1Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. 2Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. 3Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
Zitat:
das gericht sprach zwar schon stoererhaftung des portals, stellte aber in zweifel ob A das Bild ueberhaupt fuer sich alleine beanspruchen kann und A verlor den Prozess nach berufung
Das sieht mir schon nach Miturheber aus
__________________
[SIZE="1"]Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.[/SIZE]
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  #5 (permalink)  
Alt 20.09.2008, 02:37
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Urheberrecht Webdesigner Bilder

Zitat:
Zitat von aaky Beitrag anzeigen
Zitat:
Wer ist bei Produktbildern Urheber?
Wenn nichts anderes vereinbart ist (zum beispiel Auftragswerke) derjenige, der die Bilder erstellt hat.
Urheber ist immer der Urheber... also der, der die Bilder erstellt hat.

Der Auftraggeber hat vielleicht (hoffentlich) ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen, aber Urheber ist er nie.

Zitat:
Eine "Schutzfähigkeit" würde ich eher im Markenrecht sehen.
Auch einfache Fotos sind zumindest immer als "einfache Lichtbilder" (§72 UrhG) geschützt, dafür braucht es keine besondere "Schöpfungshöhe".

Zitat:
eine von B erstellte Fotomontage die auf einer anderen website einfach uebernommen wird, vom Gericht als "nicht schutzfaehig" eingestuft wird
Müsste man sich den konkreten Einzelfall anschauen.

Wenn's nicht urheberrechtlich geschützt ist, ist es nicht urheberrechtlich geschützt. Dann käme höchstens noch das UWG mit einer unzulässigen Leistungsübernahme in Betracht.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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