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  #1 (permalink)  
Alt 19.09.2008, 14:07
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 19.09.2008
Beiträge: 2
Standard Veröffentlichung alter Werbeanzeigen aus der DDR


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Ist es erlaubt alte Werbeanzeigen aus einem Atlas von 1959 aus der ehemaligen DDR im Internet zu veröffentlichen? Erschwerend käme hinzu, dass es die damalige Firma nicht mehr gibt.

Geht man in solch einem Falle ein Risiko ein solche Anzeigen als "zeitgenössische Werbung" im Internet auf einer privaten Seite zu veröffentlichen? Die Veröffentlichung dient keinem kommerziellen Zweck sondern soll nur die damalige Werbung in ihrer Art dokumentieren.

Die meisten werbenden Firmen sind heute gar nicht mehr am Markt, von daher sind Nachforschungen zwecks Urheberrechten sehr schwierig. Den Herausgeber könnte man in der Veröffentlichung ja ohne Probleme nennen,
aber in wie weit begibt man sich mit solchen Veröffentlichungen schon auf juristisches Glatteis?
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  #2 (permalink)  
Alt 20.09.2008, 02:15
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Veröffentlichung alter Werbeanzeigen aus der DDR

Zitat:
Zitat von W311Camping Beitrag anzeigen
Ist es erlaubt alte Werbeanzeigen aus einem Atlas von 1959 aus der ehemaligen DDR im Internet zu veröffentlichen?
Wenn die Anzeigen oder Teile davon (Bilder) urheberrechtlich geschützt sind, nicht ohne Erlaubnis der Rechteinhaber. Es sei denn, die Urheber sind länger als 70 Jahre tot - das passt aber mit DDR zeitlich nicht wirklich zusammen.

Zitat:
Erschwerend käme hinzu, dass es die damalige Firma nicht mehr gibt.
Das ändert nichts an bestehenden Urheberrechten.

Zitat:
Geht man in solch einem Falle ein Risiko ein solche Anzeigen als "zeitgenössische Werbung" im Internet auf einer privaten Seite zu veröffentlichen?
Wenn es sich um geschützte Werke handelt und wenn ein Rechteinhaber darüber stolpert - ja.

Zitat:
Die Veröffentlichung dient keinem kommerziellen Zweck sondern soll nur die damalige Werbung in ihrer Art dokumentieren.
Im Prinzip egal. In engen Grenzen könnte das Zitatrecht (§51 UrhG) in Betracht kommen. Wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Zitat:
Die meisten werbenden Firmen sind heute gar nicht mehr am Markt, von daher sind Nachforschungen zwecks Urheberrechten sehr schwierig.
Die Firmen haben sowieso keine Urheberrechte, die haben höchstens Nutzungsrechte. Urheber können nur natürliche Personen sein, also Zeichner, Texter, Fotografen... (Ausnahme: eine juristische Person erbt das Urheberrecht.)
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.09.2008, 09:26
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 19.09.2008
Beiträge: 2
Standard AW: Veröffentlichung alter Werbeanzeigen aus der DDR

Vielen dank für die ausführliche Antwort.
Somit muss man auch bei den alten Werbeanzeigen den Rechteinhaber ausfindig machen und benötigt die Einwilligung zur Veröffentlichung.
In wie weit nun Zeichner, Texter, Fotografen oder andere Personen ausfindig zu machen sind wäre zu prüfen.

Aber ich habe verstanden, dass die Firmen an sich nicht unmittelbar "urheberrechtlich" mit Anzeigen in Verbindung stehen müssen.

Dieses Forum ist wirklich hifreich - vielen Dank.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.09.2008, 13:32
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.06.2008
Beiträge: 806
Standard AW: Veröffentlichung alter Werbeanzeigen aus der DDR

Zitat:
Zitat von W311Camping Beitrag anzeigen
Vielen dank für die ausführliche Antwort.
Somit muss man auch bei den alten Werbeanzeigen den Rechteinhaber ausfindig machen und benötigt die Einwilligung zur Veröffentlichung.
In wie weit nun Zeichner, Texter, Fotografen oder andere Personen ausfindig zu machen sind wäre zu prüfen.

Aber ich habe verstanden, dass die Firmen an sich nicht unmittelbar "urheberrechtlich" mit Anzeigen in Verbindung stehen müssen.

Dieses Forum ist wirklich hifreich - vielen Dank.
Naja - sie stehen in sofern schon urheberrechtlich mit den Anzeigen in Verbindung, als sie mit Sicherheit die entsprechenden Nutzungsrechte daran haben, sonst könnten sie die Anzeigen ja nicht veröffentlichen.

Am Rande bemerkt: gegen eine Urheberrechtsverletzung kann immer nur der Urheber oder sein Rechtsnachfolger vorgehen, oder jemand, der er beauftragt.

Der Inhaber eines Nutzungsrechtes kann aber sehr wohl auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts gegen einen Urheberrechtsverletzer vorgehen, wenn die Urheberrechtsverletzung als Verstoß gegen das UWG zu werten ist.
__________________
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
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