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| Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann in diesem Forum weder durch andere Nutzer noch einen Anwalt erfolgen. Das Forum dient dem Erfahrungsaustausch zu allgemeinen rechtlichen Fragen rund um das Internet. Wenden Sie sich für eine konkrete Rechtsberatung bitte an einen zugelassenen, spezialisierten Rechtsanwalt. |
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| Anzeige Welche Möglichkeiten bestehen aber, wenn man die Dienstleistung anbieten möchte, Fotomontagen für den privaten Gebrauch herzustellen? Als Beispiel: Jemand möchte seinen Kopf auf das Titelplakat eines aktuellen Kinofilms montiert haben. Eigentlich müsste man nun als Fotomonteur die Zustimmung des Rechteinhabers vorher erfragen. Gibt es aber alternative Möglichkeiten dieses zu umgehen? Beispielsweise, dass der Auftraggeber schriftlich versichert, dass die Arbeit nur für den privaten Gebrauch ist und nicht veröffentlicht wird. Und/oder dass der Auftraggeber ein Formular unterschreibt, dass der Fotomonteur nur den Arbeitsvorgang durchführt, er selbst aber die benötigten Bildvorlagen besorgt, bzw. dem Monteur in Auftrag gibt und sich ggf. selbst um die Frage des Urheberrechts kümmert. Gibt es da in diese Richtung irgendwie ein Hintertürchen um die oft komplizierte Suche und Absprache mit den Urhebern zu umgehen? |
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| Denke das meiste davon kann man in den AGB unterbringen. Das Problem sehe ich eher in der geschäftlichen Tätigkeit selbst. Zwar könnte man sagen, das Anfertigen einer solchen Montage ist nach § 53 I UrhG gedeckt, denn man kann eine Privatkopie auch von einem anderen anfertigen lassen, doch leider nur dann, wenn es unentgeltlich geschieht. Doch könnte das "oder" hinter dieser Einschränkung das Geschäft retten, denn es heißt darauf weiter "es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt." Das könnte hier ja in gewisser Weise zutreffen. Aus dem Stehgreif fällt mir da jetzt keine andere Regelung ein, die helfen würde. Absatz 2 könnte man hier auch in gewisser Weise zurechtknicken, dass es passt. Aber da es sich um eine geschäftliche Idee handelt, würde ich mich da genau von einem Anwalt beraten lassen.
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| Vielen Dank für die schnelle Antwort, da die "Geschäftsidee" weniger eine Vollbeschäftigung als eine kleine Nebeneinkunft werden sollte, wollte ich erstmal hier fragen, ob jemand Genauers weiß bevor ich mich teuer von einem Anwalt beraten lasse. Trifft der Zusatz bei § 53 I UrhG nicht eher auf direkte Kopien mittels Kopiergeräten zu (die ja meiner Erkenntnis nach ja auch demenstprechende Copyrightskosten im Preis enthalten haben)? |
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| Montage hin oder her, es bedarf ja zweier Originale, die ich dann miteinander verarbeite. Am Ende steht ja da auch eine Kopie, die nur eben anders aussieht. Mit dem Gerät hat das m.E. nur zweitrangig etwas zu tun, auch ist davon im 53 I selbst nicht die Rede, lediglich im Rahmen einer Einschränkung des letzten Satzes. Denn auch während des Surfens im Internet mache ich schließlich Privatkopien zu Hauf, z.B. im Cache des Browsers. Eine Fotomontage zum privaten Gebrauch, würde ich deshalb grundsätzlich als unproblematisch sehen. Die Frage ist hier aber, was ist, wenn ein Dritter diese herstellt, die Kopie aber am Ende im privaten Gebrauch bleibt. Da hier ein Entgelt genommen wird, sehe ich es als problematisch an. Was ich jedoch in meinem ersten Beitrag vergessen hatte ist, dass in der Montage auch eine Bearbeitung/Umgestaltung liegt, das wäre auch nur mit Zustimmung möglich. Wichtiger Punkt den ich im vorherigen Beitrag übersehen hatte. An dem könnte es m.E. am ehesten scheitern. Ausnahme: Man könnte die Montage als "satirische Darstellung" sehen, was aber nur in besonderen Einzelfällen möglich sein dürfte. (BGH Az.: VI ZR 89/02, hier: Darstellung eines Managers in einer Montage) Ebenso schwierig dürfte es werden, wenn man es als freie Bearbeitung sehen würde, hier müsste das Original vollkommen im neuen Werk verblassen. Bei einer Montage wohl weniger der Fall.
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| Zitat:
Die einzige Möglichkeit wäre "freie Benutzung eines geschützten Werkes" (§24 UrhG), aber hätte ich Zweifel, denn der Anteil des neuen Werkes wird bei der Idee nicht groß genug sein.
__________________ Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen. |
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